OGH 5Ob83/89; 5Ob101/91; 5Ob1045/92; 5Ob1053/92; 5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob40/94; 5Ob41/94; 4Ob2326/96d; 5Ob162/97b; 3Ob219/08i; 5Ob285/08k; 5Ob35/09x; 5Ob274/08t; 5Ob189/09v; 5Ob9/10z; 5Ob232/09t; 5Ob193/09g; 7Ob93/12w; 5Ob11/14z; 5Ob114/14x; 5Ob123/14w; 5Ob192/17x; 1Ob27/18d; 5Ob208/22g; 5Ob32/22z (RS0070610)

OGH5Ob83/89; 5Ob101/91; 5Ob1045/92; 5Ob1053/92; 5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob40/94; 5Ob41/94; 4Ob2326/96d; 5Ob162/97b; 3Ob219/08i; 5Ob285/08k; 5Ob35/09x; 5Ob274/08t; 5Ob189/09v; 5Ob9/10z; 5Ob232/09t; 5Ob193/09g; 7Ob93/12w; 5Ob11/14z; 5Ob114/14x; 5Ob123/14w; 5Ob192/17x; 1Ob27/18d; 5Ob208/22g; 5Ob32/22z31.1.2023

Rechtssatz

Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung des Überschusses oder bei der Nachforderung des Fehlbetrages die zwingenden Bestimmungen des MRG eingehalten, also insbesondere nur nach dem MRG zulässige Beträge als Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Gesamtkosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen berücksichtigt hat. Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist und durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege (die in einer übersichtlich geführten Belegsammlung leicht auffindbar sein müssen) deren Kontrolle ermöglicht. Die Einsichtgewährung in die Belege vermag eine entsprechende Abrechnung nicht zu ersetzen.

EKZ

 

Normen

MRG §20 Abs4
MRG §21 Abs3
MRG §24 Abs1
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34

5 Ob 83/89OGH03.10.1989

Veröff: ImmZ 1989,433 = MietSlg XLI/31

5 Ob 101/91OGH12.11.1991

Vgl aber; Beisatz: Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei besonders großen Verwaltungseinheiten mit zahlreichen Einzelposten oder außergewöhnlich umfangreichen Ausgabesummen - könnte sich die Notwendigkeit weiterer Orientierungshilfen (etwa die genaue Bezeichnung, Durchnummerierung oder chronologische Ordnung der Belege oder eine weiter ins Detail gehende Aufgliederung zusammengefasster Ausgabepositionen) ergeben. Soweit den zu § 21 Abs 3 MRG bisher ergangenen Entscheidungen des OGH strengere Anforderungen an die jährliche Abrechnung der Bewirtschaftungskosten entnommen werden könnten, werden sie nicht aufrechterhalten. (T1) Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth/Call)

5 Ob 1045/92OGH01.09.1992

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1992,442 = WoBl 1993,60 (Würth)

5 Ob 1053/92OGH24.11.1992

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 108/93OGH21.12.1993

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1994,133

5 Ob 109/93OGH21.12.1993

Vgl auch; Veröff: WoBl 1994,71 (Call)

5 Ob 40/94OGH31.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Wurden mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut, so hat die Rechnungslegung sich auf die Aufwendungen und Erträgnisse der einzelnen, im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu beziehen. Eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung entspricht nicht dem Gesetz. (T2)

5 Ob 41/94OGH31.05.1994

Beis wie T2

4 Ob 2326/96dOGH17.12.1996

Vgl; nur: Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist und durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege (die in einer übersichtlich geführten Belegsammlung leicht auffindbar sein müssen) deren Kontrolle ermöglicht. (T3); Beis wie T1 nur: Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann. (T4); Beisatz: Die Abrechnung hat bei der Pauschalabrechnung so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. Diese Grundsätze sind auch auf die Einzelabrechnung anzuwenden, wobei hier bloß die Gegenüberstellung mit den vorausgezahlten Pauschalraten unterbleibt. (T5)

5 Ob 162/97bOGH27.05.1997

Vgl auch; nur: Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten. (T6); Beisatz: Hier: Jahrespauschalverrechnung. (T7); Beisatz: Eine Versicherungsprämie, deren Fälligkeit am 1. 1. 1995 eintritt und die dem Vermieter vom Versicherer 1994 vorgeschrieben wurde sowie von ihm vor Fälligkeit bezahlt wurde, ist nicht in die Betriebskostenabrechnung für 1994 aufzunehmen. (T8)

3 Ob 219/08iOGH17.12.2008

Auch; nur T6

5 Ob 285/08kOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Normieren Bestimmungen wie § 19 Abs 1 WGG oder vergleichbar §§ 20, 21 MRG oder §§ 17 - 19 HeizKG nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken. (T9)

5 Ob 35/09xOGH09.06.2009

Vgl; Beis wie T9

5 Ob 274/08tOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG hat sich stets auf die Liegenschaft zu beziehen. Sie hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen-und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann. (T10)

5 Ob 189/09vOGH19.01.2010

Vgl; Beisatz wie T5 nur: Die Abrechnung hat so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. (T11)

5 Ob 9/10zOGH11.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Jede dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Rechnungslegung an sich und entspricht darüber hinaus einer den Verwalter schon nach § 1012 ABGB treffenden Verpflichtung. (T12)

5 Ob 232/09tOGH25.03.2010

nur: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Abrechnung. (T13); Beisatz: Hier: Abrechnung nach §§ 20 Abs 3, 34 WEG 2002. (T14)

5 Ob 193/09gOGH20.04.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T9

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Bestandvertrag über Objekte in einem Einkaufszentrum. (T15); Veröff: SZ 2012/132

5 Ob 11/14zOGH13.03.2014

Auch; Beisatz: Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine Abrechnung der liegenschaftsbezogenen Gesamtaufwendungen und die jeweils Betroffenen haben Anspruch auf Abrechnung der abweichenden Abrechnungseinheiten (Abrechnungskreise). Über die einheitsüberschreitenden Abrechnungsdetails sind die jeweils nicht zu dieser Einheit gehörenden Wohnungseigentümer zu informieren. (T16)<br/>Beisatz: Bei Überprüfung der Richtigkeit hat das Gericht nicht bloß einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern gemäß § 34 Abs 3 WEG die Unrichtigkeit bestimmter Positionen bindend festzulegen. (T17)

5 Ob 114/14xOGH18.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T18)<br/>Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T19)<br/>Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T20)

5 Ob 123/14wOGH24.03.2015

Vgl auch; Beisatz: Bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 handelt es sich um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr). (T21)

5 Ob 192/17xOGH13.02.2018

Auch

1 Ob 27/18dOGH21.03.2018

Auch

5 Ob 208/22gOGH19.01.2023

Vgl; Beis wie T12

5 Ob 32/22zOGH31.01.2023

vgl; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19891003_OGH0002_0050OB00083_8900000_002

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