OGH 9ObA86/89; 9ObA244/90; 9ObA104/98d; 9ObA188/98g; 9ObA86/06x; 9ObA48/08m; 8ObA5/23b (RS0052584)

OGH9ObA86/89; 9ObA244/90; 9ObA104/98d; 9ObA188/98g; 9ObA86/06x; 9ObA48/08m; 8ObA5/23b29.3.2023

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs 4 BEinstG zu lösen hat. (§ 48 ASGG)

Normen

BEinstG §2
BEinstG §14

9 ObA 86/89OGH24.05.1989
9 ObA 244/90OGH21.11.1990

Vgl auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884

9 ObA 104/98dOGH08.07.1998

Auch; nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T1); Beisatz: Eine Überprüfung dieser für eine Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist demnach ausgeschlossen (T2) Veröff: SZ 71/121

9 ObA 188/98gOGH19.08.1998

nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T3) Beisatz: Eine Überprüfung dieser für die Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T4)

9 ObA 86/06xOGH11.08.2006

nur T1

9 ObA 48/08mOGH04.08.2009

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/106

8 ObA 5/23bOGH29.03.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. (T5)<br/>Anm: Zu T 5: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x.

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00086_8900000_001

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