Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen.
9 ObA 67/90 | OGH | 25.04.1990 |
Beisatz: Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmer. (T2) Veröff: SZ 63/68 = WBl 1990,273 = ecolex 1990,568 |
9 ObA 151/90 | OGH | 27.06.1990 |
Beis wie T2; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 |
9 ObA 55/92 | OGH | 18.03.1992 |
Beis wie T2; Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59 |
9 ObA 146/93 | OGH | 08.09.1993 |
Beis wie T2; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) |
9 ObA 58/06d | OGH | 11.08.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Dies macht die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin auch schon die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Postensuche nutzen könne (vergleiche § 22 AngG), nicht unvertretbar. (T3) |
8 ObA 59/10z | OGH | 04.11.2010 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ereignisse, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten, oder Entwicklungen, die in diesem Zeitraum stattfinden, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegebenen Prognose betreffen. (T4)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T5) |
9 ObA 119/12h | OGH | 22.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 2 VBO Wien. (T6) |
9 ObA 24/14s | OGH | 29.04.2014 |
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, infolge Anteilsveräußerung aber nicht mehr im (Konkretisierungs‑)Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Annahme der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen. (T7) |
9 ObA 85/15p | OGH | 29.07.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Relevantes Beweisthema ist daher nicht das Faktum einer neuen Anstellung, sondern die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers vorhersehbar machten. (T8) |
9 ObA 43/19t | OGH | 15.05.2019 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Es kommt daher zur Beurteilung der Sozialwidrigkeit nicht darauf an, ob und wie intensiv sich die Klägerin nach der Kündigung um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. (T9) |
9 ObA 26/22x | OGH | 27.04.2022 |
Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T10) |
9 ObA 131/22p | OGH | 24.01.2023 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. (T11) |
8 ObA 31/23a | OGH | 13.12.2023 |
Beisatz: Aus der erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wegen des Verstreichens mehrerer Jahre eingetretenen Verschlechterung kann nicht auf eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Prognose geschlossen werden. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_004
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