OGH 10ObS107/88; 10ObS199/90; 10ObS302/91; 10ObS177/95; 10ObS2147/96z; 10ObS76/00z; 10ObS85/06g; 10ObS5/23t (RS0088935)

OGH10ObS107/88; 10ObS199/90; 10ObS302/91; 10ObS177/95; 10ObS2147/96z; 10ObS76/00z; 10ObS85/06g; 10ObS5/23t21.2.2023

Rechtssatz

Ein Vorschaden ist dann bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit rechtlich bedeutsam, wenn zwischen ihm und dem durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht.

Normen

ASVG §203

10 ObS 107/88OGH11.10.1988

Veröff: SSV-NF 2/104

10 ObS 199/90OGH20.11.1990
10 ObS 302/91OGH12.11.1991

Beisatz: Hier: Keine Wechselwirkung zwischen dem Vorschaden der Taubheit eines Figurenretoucheurs in einer Porzellanmanufaktur und dem auf Grund eines Arbeitsunfalles erlittenen knöchernen Abrisses der Ellenhackenspitze links. (T1) Veröff: SSV-NF 5/125

10 ObS 177/95OGH19.09.1995
10 ObS 2147/96zOGH22.10.1996

Beisatz: Dies gilt etwa für alle paarigen Gliedmaßen und Organe, für Organsysteme, die zueinander in funktioneller Abhänigkeit stehen oder sonst Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen. Auch bei Vorschäden an denselben Gliedmaßen oder demselben Organ können sich die Funktionsstörungen aus Vorschäden und Unfallschäden überschneiden. Eine Vorschädigung kann aber jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie keine wesentliche Bedeutung für die Unfallfolgen und deren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit hatte. (T2) Veröff: SZ 69/234

10 ObS 76/00zOGH25.07.2000

Beis wie T2

10 ObS 85/06gOGH27.06.2006
10 ObS 5/23tOGH21.02.2023

Beisatz: Eine Vorschädigung kann daher keine Berücksichtigung finden, wenn sie keine wesentliche Bedeutung für die Unfallfolgen und deren Einfluss auf die Erwerbstätigkeit hatte. (T3); Anm: Ebenso bereits 10 ObS 85/06g ua. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_010OBS00107_8800000_002

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