OGH 10ObS199/90

OGH10ObS199/9020.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (AG) und Mag.Wilhelm Patzold (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Johann H***, Angestellter, 1200 Wien, Leystraße 50/9, vertreten durch Dr.Otto Philp, Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, 1203 Wien,

Webergasse 4, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Weitergewährung einer Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Feber 1990, GZ 33 Rs 8/90-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.September 1989, GZ 13 Cgs 1204/88-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger schließt sich in der Revision ausdrücklich der Auffassung an, die der Oberste Gerichtshof in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/104 vertrat und nach der eine Vorschädigung für den Anspruch auf Versehrtenrente nur dann rechtlich von Bedeutung ist, wenn zwischen ihr und dem durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht. Sie würde, wie auch der Kläger erkennt, nur die Berücksichtigung der Vorschäden rechtfertigen, die an seinen beiden Beinen schon vor dem Arbeitsunfall vorhanden waren, weil die durch diesen herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf eine stärkere Bewegungsbehinderung des linken Kniegelenkes zurückgeht. Nach den Verfahrensergebnissen wird seine Erwerbsfähigkeit durch die angeführten Vorschäden jedoch nur um 40 % gemindert. Dem trägt die Rechtsansicht des Erstgerichtes, auf die sich der Kläger beruft, nicht Rechnung, weil es auch die auf andere Vorschäden zurückgehende Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigte.

Für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers muß daher jedenfalls davon ausgegangen werden, daß die vor dem Unfall noch vorhandene Erwerbsfähigkeit mindestens 60 % der eines gesunden Versicherten betrug. Stellt man dem die durch den Arbeitsunfall verursachte noch bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % gegenüber, so ist eindeutig, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers auch dann nicht um mindestens 20 % vermindert ist, wenn man die mit der neuen Schädigung in funktioneller Wechselwirkung stehenden Vorschäden berücksichtigt.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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