Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger schließt sich in der Revision ausdrücklich der Auffassung an, die der Oberste Gerichtshof in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/104 vertrat und nach der eine Vorschädigung für den Anspruch auf Versehrtenrente nur dann rechtlich von Bedeutung ist, wenn zwischen ihr und dem durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht. Sie würde, wie auch der Kläger erkennt, nur die Berücksichtigung der Vorschäden rechtfertigen, die an seinen beiden Beinen schon vor dem Arbeitsunfall vorhanden waren, weil die durch diesen herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf eine stärkere Bewegungsbehinderung des linken Kniegelenkes zurückgeht. Nach den Verfahrensergebnissen wird seine Erwerbsfähigkeit durch die angeführten Vorschäden jedoch nur um 40 % gemindert. Dem trägt die Rechtsansicht des Erstgerichtes, auf die sich der Kläger beruft, nicht Rechnung, weil es auch die auf andere Vorschäden zurückgehende Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigte.
Für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers muß daher jedenfalls davon ausgegangen werden, daß die vor dem Unfall noch vorhandene Erwerbsfähigkeit mindestens 60 % der eines gesunden Versicherten betrug. Stellt man dem die durch den Arbeitsunfall verursachte noch bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % gegenüber, so ist eindeutig, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers auch dann nicht um mindestens 20 % vermindert ist, wenn man die mit der neuen Schädigung in funktioneller Wechselwirkung stehenden Vorschäden berücksichtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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