OGH 10ObS35/87 (RS0085274)

OGH10ObS35/8717.1.2023

Rechtssatz

In die Berechnung des im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Nettoeinkommens sind bei mehreren Einkunftsarten in der Regel Verluste aus einzelnen dieser Einkunftsarten einzubeziehen.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1
ASVG §292 Abs3
GSVG §149 Abs3

10 ObS 35/87OGH08.09.1987

Veröff: SZ 60/167 = SSV-NF 1/21

10 ObS 321/88OGH06.12.1988

Beisatz: Ausgleich nur mit im selben Kalenderjahr entstandenen tatsächlichen Verlusten. (T1)

10 ObS 187/89OGH07.11.1989

Beisatz: Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen darf aber der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. (T2) Veröff: SSV-NF 3/129

10 ObS 364/89OGH09.01.1990

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Pensionsberechtigte oder seine Ehefrau Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen. (T3) Veröff: SSV-NF 4/1 = RZ 1990/88 S 204

10 ObS 260/91OGH10.12.1991

Veröff: SSV-NF 5/135

10 ObS 250/91OGH15.12.1992

Veröff: SSV-NF 6/140

10 ObS 135/93OGH22.03.1994

Auch

10 ObS 47/95OGH25.04.1995

Beisatz: Der Jahresverlust der einen Einkunftsart ist hiebei dem gesamten Jahreseinkommen der anderen Einkunftsart gegenüberzustellen. (T4)

10 ObS 337/97zOGH09.02.1998

Vgl aber; Beis wie T2

10 ObS 130/03wOGH27.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei - infolge Sonderzahlungen - ungleich hohen Monatseinkünften aus einer unselbständigen Tätigkeit ist auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen. (T5); Beisatz: Auch bei selbständigen Einkünften ist von einem Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte auszugehen. (T6)

10 ObS 77/13sOGH23.07.2013

Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/70

10 ObS 137/15tOGH15.12.2015

Vgl aber; Beisatz: Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften setzt entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird. (T7)

10 ObS 72/17mOGH18.07.2017

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Überlegungen zum Ausgleichszulagenrecht sind auf die Berechnung des Erwerbseinkommens zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Waisenpension übertragbar. (T8)<br/>Beisatz: Auch die Sonderzahlungen bilden ein Einkommen, das das real zur Verfügung stehende durchschnittliche monatliche Einkommen entsprechend erhöht. (T9)

10 ObS 150/22iOGH17.01.2023

Beisatz: Hier: Berücksichtigung der zur Finanzierung des Nachkaufs von Versicherungszeiten für eine türkische Rente zu leistenden Pauschalraten als Verluste iSd § 292 Abs 3 ASVG. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_010OBS00035_8700000_001

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