OGH 14ObA76/87; 8ObA95/01f; 5Ob27/09w; 6Ob172/10b; 7Ob236/11y; 8ObA91/20w; 9ObA4/23p (RS0014516)

OGH14ObA76/87; 8ObA95/01f; 5Ob27/09w; 6Ob172/10b; 7Ob236/11y; 8ObA91/20w; 9ObA4/23p31.5.2023

Rechtssatz

Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat. Es liegt dann am Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen.

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1152 A

14 ObA 76/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/163 = JBl 1987,802

8 ObA 95/01fOGH15.11.2001

Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer, der Aufzugswartung übernimmt. (T1)

5 Ob 27/09wOGH14.04.2009

Auch

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010
7 Ob 236/11yOGH21.12.2011

Vgl auch

8 ObA 91/20wOGH23.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Der Beklagte konnte im Hinblick auf Art und Umfang der vom früher als „Internatsaufsicht“ beschäftigten Kläger, der nach Ende des befristeten Dienstverhältnisses weiter als Aufsichts- und Ansprechperson für die Internatsschüler tätig war, erbrachten und vom Beklagten/seinem Führungspersonal wissentlich geduldeten und laufend entgegengenommenen Arbeitsleistungen keinen Zweifel an deren Entgeltträchtigkeit haben. (T2)

9 ObA 4/23pOGH31.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_014OBA00076_8700000_001

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