OGH 9ObA36/87 (RS0051648)

OGH9ObA36/8725.1.2023

Rechtssatz

Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrundegelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden (ebenso 4 Ob 59/71) = SrM IA/d,995).

Normen

AMSG §37b
AZG §10

9 ObA 36/87OGH01.07.1987

Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)

9 ObA 65/90OGH14.03.1990

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) <br/>Beisatz: Geht die Initiative zur künftigen Überstundenverweigerung vom Arbeitnehmer aus, kann sich dieser nicht darauf berufen, das Überstundenentgelt sie mangels Erbringung tatsächlicher Überstunden bereits ein Entgeltbestandteil geworden. (T2) <br/>Veröff: ecolex 1990,500

9 ObA 28/94OGH04.05.1994

Auch

9 ObA 98/95OGH06.06.1995
9 ObA 30/15zOGH24.06.2015

Vgl; Beisatz: Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht jedoch für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. (T3)

9 ObA 131/17fOGH30.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesonderte Abgeltung nach § 50 Abs 1 DO.B für geleistete Nachtarbeitsbereitschaftsstunden trotz Nichtausschöpfung der maximal zulässigen Arbeitszeit und neben einer Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit gemäß § 45 DO.B. (T4)

8 ObA 54/22gOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung einer ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbarten Überstundenpauschale bei der Bemessung des Kurzarbeitsentgelts entsprechend der Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020. (T5)

9 ObA 83/22dOGH28.09.2022

Vgl; Beisatz: Bei einer All-in-Vereinbarung ruht jedoch während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. (T6)

8 ObA 22/22aOGH24.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Wird laut der Formulierung der All-in-Vereinbarung davon ausgegangen, „dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die laufend erbrachte Mehr- und Überstundenleistung von diesem Durchschnitt wesentlich und dauernd nach unten abgewichen sei, ist für den Fall der Elternteilzeit eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der pauschal abgegolten wird, gegeben und ist die Herausrechnung dieses Anteils in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vertretbar. (T7)

8 ObA 2/23mOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: kein einseitiger Widerruf, es sei denn, diese Möglichkeit wurde - wie hier - ausdrücklich vereinbart (Entzug des Pauschales wegen Minderleistung der Arbeitnehmerin). (T8)

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBA00036_8700000_003

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