Rechtssatz
Hat der Vermieter gegen Entgelt der Untervermietung zugestimmt und konnte diese Zustimmung mangels entsprechender Einschränkung als von der Höhe des Untermietzinses unabhängig erteilt aufgefasst werden, so schließt eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung eine spätere Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall MRG aus.
Normen
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 G
1 Ob 1618/91 | OGH | 20.11.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hat der Vermieter dem Mieter konkludent das Recht eingeräumt, durch die Untervermietung der von ihm hergestellten Räumlichkeiten Gewinn zu erzielen, so kann die Kündigung nicht auf § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG gegründet werden. (T1) |
2 Ob 129/11a | OGH | 30.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Der Vermieter kann dem Mieter ausdrücklich oder konkludent das Recht zur Untervermietung auch zur Gewinnerzielung durch den Mieter einräumen, ohne dass sich an der Qualifizierung des Bestandvertrags als Mietvertrag und somit an der Anwendbarkeit der Kündigungsbestimmungen des MRG etwas ändern würde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0060OB00537_8700000_002
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