OGH 14Ob114/86; 9ObA157/98y; 8ObA220/98f; 9ObA8/10g; 9ObA11/13b; 9ObA107/16z; 9ObA10/18p; 1Ob82/23z; 9ObA34/23z (RS0052257)

OGH14Ob114/86; 9ObA157/98y; 8ObA220/98f; 9ObA8/10g; 9ObA11/13b; 9ObA107/16z; 9ObA10/18p; 1Ob82/23z; 9ObA34/23z18.12.2023

Rechtssatz

Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Sofern die zunächst erbrachte Mehrleistung und die gewährte Ersatzruhezeit gleichwertige Arbeitszeiten sind, bleibt keine Mehrleistung des Dienstnehmers übrig. Anders kann es bei zeitgleicher Abgeltung ungleichwertiger Arbeitszeiten sein.

Arbeitnehmer

 

Normen

ARG §2 Abs1 Z4
ARG §6 Abs1
KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs ArtIV Abs14

14 Ob 114/86OGH15.07.1986

Veröff: RdW 1986,314 = WBl 1987,44 = Arb 10543

9 ObA 157/98yOGH09.12.1998

nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für einen an die Stelle des Freizeitgewährungsanspruches tretenden Geldanspruch. (T2) Veröff: SZ 71/205

8 ObA 220/98fOGH26.08.1999

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 8/10gOGH26.05.2010

nur: Die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. (T3)

9 ObA 11/13bOGH29.05.2013

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/55

9 ObA 107/16zOGH17.11.2016

nur T1

9 ObA 10/18pOGH27.02.2018

Auch; nur T3

1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T4)<br/>Anm: Vgl RS0134543

9 ObA 34/23zOGH18.12.2023

nur T3<br/>Beisatz: Hier: Zeitguthaben iSd Art V § 3 NSchG-Nov 1992. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00114_8600000_001

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