OGH 7Ob594/86; 5Ob334/98y; 1Ob293/04a; 8ObA20/23h (RS0042760)

OGH7Ob594/86; 5Ob334/98y; 1Ob293/04a; 8ObA20/23h24.5.2023

Rechtssatz

Durch Berücksichtigung eines urteilsfremden Sachverhaltes wird ein Verfahrensverstoß begangen, der derart schwerwiegend ist, daß er die Rechtssicherheit gefährden könnte.

Normen

ZPO §502 Abs4 HII
ZPO §503 Z2 C2a

7 Ob 594/86OGH22.05.1986

Veröff: SZ 59/87

5 Ob 334/98yOGH12.01.1999

Vgl

1 Ob 293/04aOGH15.03.2005

Auch; Beisatz: Eine von der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt auch vor, wenn eine Tatsachenannahme nicht auf eine Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuführen ist, sondern ausschließlich auf eine unrichtige Wiedergabe erstinstanzlicher Feststellungen, wird doch eine Feststellung zu Grunde gelegt, die das Erstgericht gar nicht getroffen hat (so schon SZ 59/87). (T1)

8 ObA 20/23hOGH24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0070OB00594_8600000_001

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