OGH 1Ob662/85; 2Ob701/86; 1Ob122/99v; 3Ob24/05h; 8Ob25/10z; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 4Ob174/11h; 4Ob114/19x; 5Ob40/21z; 2Ob241/22p (RS0018588)

OGH1Ob662/85; 2Ob701/86; 1Ob122/99v; 3Ob24/05h; 8Ob25/10z; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 4Ob174/11h; 4Ob114/19x; 5Ob40/21z; 2Ob241/22p27.6.2023

Rechtssatz

Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Vollständigkeit für sich in Anspruch. Das gilt vor allem auch, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt, die sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Katalogangaben und Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - Strandentfernung und Strandzustand, Ortsbeschreibung etc - sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen.

Normen

ABGB §922
ABGB §923
ABGB §1165
ABGB §1167

1 Ob 662/85OGH13.11.1985

Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140

2 Ob 701/86OGH10.11.1987

Vgl auch; Veröff: JBl 1988,375 (Schwimann) = IPRax 1989,303 (Schwimann, 317)

1 Ob 122/99vOGH29.06.1999

Ähnlich; nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. (T1); Beisatz: Wurde das Rechtsgeschäft aufgrund eines Prospekts mit präziser Beschreibung der Sacheigenschaften geschlossen, so sind diese Angaben keine unverbindlichen Werbeaussagen, sondern zugesicherte Eigenschaften (hier: Brainscanner). (T2)

3 Ob 24/05hOGH20.10.2005

nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: Angabe in einem Zeitungsinserat („Seegrundstück"). (T4)

8 Ob 25/10zOGH22.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Als Inhalt einer Erklärung gelten jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, außerdem solche, die besonders bedungen wurden. Was bedungen wurde und geschuldet wird, bestimmt sich zunächst nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt ist. (T5); Beisatz: Enthält die Werbebroschüre einer Bank echte Zusicherungen, hat diese jedenfalls davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten (so auch die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 65/10b). (T6); Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T7); Veröff: SZ 2010/113

5 Ob 18/11zOGH07.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T8)

4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Fact Sheets zu einem Fonds. (T9)

4 Ob 114/19xOGH05.07.2019

Vgl

5 Ob 40/21zOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 241/22pOGH27.06.2023

Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T8: Hier: Verweis auf ein umweltbewusstes Handeln und verbrauchs- und schadstoffarme Fahrzeugmotoren im übergebenen Prospekt. (TXX)

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0010OB00662_8500000_001

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