Rechtssatz
Der geschiedene Ehepartner kann dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam einwenden, so lange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist.
6 Ob 700/87 | OGH | 14.01.1988 |
Vgl auch; nur: Der geschiedene Ehepartner kann das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam einwenden, so lange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. (T1) |
1 Ob 221/99b | OGH | 25.01.2000 |
Vgl auch; nur: Das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung. (T2) |
2 Ob 240/09x | OGH | 17.02.2010 |
Auch; Beisatz: Ein im Ausland anhängiges Aufteilungsverfahren kann aber den Anspruch eines Ehegatten nach § 97 ABGB jedenfalls dann nicht über die Rechtskraft der Scheidung verlängern, wenn ein in diesem Ausland geschaffener Titel aus einem Aufteilungsverfahren in Österreich nicht vollstreckbar ist. (T3) |
1 Ob 202/21v | OGH | 16.11.2021 |
Vgl; Beisatz: An einer Wohnung, an der der ehemals verfügungsberechtigte Ehepartner seine Rechte bereits verloren hat, kann ein Weiterwirken eines Rechtsverhältnisses im Aufteilungsverfahren mangels Zugehörigkeit zur Verteilungsmasse nicht in Betracht kommen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00598_8500000_002
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