Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Erfahrungen mit einer bestimmten Art von Werbeaktionen vorliegen. Die Gerichte können auf Grund ihrer Lebenserfahrung, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen, sehr wohl in aller Regel die Frage beantworten, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt, zumal wenn sie - wie hier - selbst diesen Verkehrskreisen, nämlich den Zeitungslesern, angehören. Anderes gilt dann, wenn dem Gericht die bestehende Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise - zB eines bestimmten Fachpublikums - nicht bekannt ist.
4 Ob 152/23s | OGH | 19.12.2023 |
vgl; Beisatz: Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass der Richter selbst den Verkehrskreisen angehört. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kauf von hochpreisigen Wein- und Trinkgläsern. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0040OB00051_9500000_003
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