OGH 5Ob512/84; 8Ob609/89; 1Ob152/02p; 2Ob96/06s; 6Ob228/06g; 2Ob230/07y; 8Ob34/08w; 5Ob251/12s; 7Ob22/17m; 9ObA75/17w; 5Ob80/21g; 4Ob168/23v (RS0032653)

OGH5Ob512/84; 8Ob609/89; 1Ob152/02p; 2Ob96/06s; 6Ob228/06g; 2Ob230/07y; 8Ob34/08w; 5Ob251/12s; 7Ob22/17m; 9ObA75/17w; 5Ob80/21g; 4Ob168/23v21.11.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und ebenso fortsetzen.

Normen

ABGB §1392 H
ABGB §1405
ABGB §1407

5 Ob 512/84OGH28.02.1984
8 Ob 609/89OGH10.05.1990

Auch

1 Ob 152/02pOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden würden. (T1); Veröff: SZ 2003/49

2 Ob 96/06sOGH18.05.2006

Auch; Beisatz: Auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers kommt es nicht an. (T2)

6 Ob 228/06gOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach § 29 Z 3 MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T3)

2 Ob 230/07yOGH29.11.2007

Auch

8 Ob 34/08wOGH03.04.2008

Auch; Beis wie T2

5 Ob 251/12sOGH21.03.2013

Vgl auch

7 Ob 22/17mOGH17.05.2017

Auch

9 ObA 75/17wOGH25.07.2017

Auch

5 Ob 80/21gOGH25.11.2021

Vgl

4 Ob 168/23vOGH21.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840228_OGH0002_0050OB00512_8400000_001

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