OGH 4Ob305/84; 1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 6Ob121/16m; 4Ob240/16x; 10ObS32/18f; 10Nc11/20d; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k (RS0044604)

OGH4Ob305/84; 1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 6Ob121/16m; 4Ob240/16x; 10ObS32/18f; 10Nc11/20d; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k19.9.2023

Rechtssatz

Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des § 537 ZPO nicht zur Anwendung.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z4 F4
ZPO §537

4 Ob 305/84OGH21.02.1984
1 Ob 2038/96dOGH04.06.1996

Auch; nur: Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. (T1)

7 Ob 302/04vOGH22.12.2004

Auch

4 Ob 14/11dOGH15.02.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T2)<br/>Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T3)

8 ObA 43/11yOGH20.12.2011

Auch; nur T1

6 Ob 121/16mOGH27.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters voraus, die sich grund­sätzlich zum Nachteil der Partei ausgewirkt haben muss. (T4)

4 Ob 240/16xOGH28.03.2017

Auch

10 ObS 32/18fOGH17.04.2018

Auch; Beis ähnlich T4

10 Nc 11/20dOGH24.09.2020
10 Ob 28/22yOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 115/23kOGH19.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00305_8400000_001

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