Rechtssatz
Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. Die Störungshandlung muß nicht unbedingt in faktischen Hindernissen bestehen. Die Anbringung von Bodenmarkierungen, die von Verkehrsteilnehmern dahin verstanden werden muß, daß sie auf den dadurch gekennzeichneten Plätzen befugt ihre Fahrzeuge abstellen können, stellt unter der weiteren Voraussetzung der Behinderung des Servitutsberechtigten einen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte dar.
1 Ob 543/90 | OGH | 04.04.1990 |
Beisatz: Die bloße Befürchtung, eine Anlage, die nur möglicherweise der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit dienen kann, sei Grundlage künftiger Störungen rechtfertigt die Dienstbarkeitsklage jedoch nicht. (T1) Veröff: RZ 1990/81 S 200 |
1 Ob 36/95 | OGH | 27.07.1995 |
nur: Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00751_8300000_001
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