Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.263,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 543,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung
Martin und Regine B*** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 94 KG Halltal, zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke 1178/1, 1179 und 1181 gehören. In COZ 1 ist zugunsten der EZ 93 KG Halltal, die im Hälfteeigentum der Kläger steht, das Wegerecht gemäß Abschnitt C 3 a laut Schenkungsvertrag vom 14.August 1938 einverleibt. Dieses Wegerecht ist im A-2-Blatt der EZ 93 ersichtlich gemacht. Der Beklagte ist Eigentümer des den Grundstücken 1178/1 und 1178/2 benachbarten Grundstückes 964/2. Dieser Weg ist die einzige Zufahrt zur Landwirtschaft der Kläger. Er wurde von den Klägern, ihren Angehörigen und Besuchern mit Pferdefuhrwerken, später auch mit Personenkraftwagen, Traktoren und kleineren Lastkraftwagen (Lieferwagen) befahren. Der Weg wurde auch von Martin und Regine B*** benutzt. Der Beklagte untersagte dem Ehepaar B*** das Befahren dieses Weges mit der Behauptung, der Weg verlaufe auf seinem Grund. Martin B***, dem der tatsächliche Grenzverlauf nicht bekannt war, baute daraufhin auf der anderen Seite des Baches eine eigene Straße. In der Folge setzte der Beklagte im Einvernehmen mit Martin B*** mehrere Grenzsteine, die sämtlich außerhalb des Weges liegen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden, als Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten Grenzsteine befinden sich aber nach der Mappengrenze auf dem Grundstück 1178/1 der Eheleute B***. Der Beklagte stellte sich auch gegenüber den Klägern auf den Standpunkt, der Weg führe, wie die Grenzsteine zeigten, über seinen Grund. Er begehrte von den Klägern für die Benutzung des Weges einen jährlichen Anerkennungszins von S 500. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleichsversuche schlugen fehl. Die Kläger begehren vom Beklagten die Entfernung der beiden Grenzsteine; er sei weiter schuldig, in Hinkunft sämtliche Störungen des Servitutsrechtes der Kläger als Eigentümer der Liegenschaft EZ 93 KG Halltal als dem herrschenden Gut insbesondere im Bereich des Grundstückes 1178/1 der KG Halltal zu unterlassen. Die Grenzsteine habe der Beklagte eigenmächtig angebracht, um dadurch seine Rechte zu dokumentieren.
Der Beklagte wendete ein, die Grenzsteine seien gemeinsam mit Martin B*** gesetzt worden, um die Grenze zwischen den Grundstücken (964/2 und 1178/1) einvernehmlich zu markieren. Die Grenzsteine behinderten die Kläger nicht an der Ausübung ihrer Dienstbarkeit. Das Erstgericht gab dem gesamten Klagebegehren statt. Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse an der Entfernung der beiden Grenzsteine, da sie mit Recht befürchteten, daß der Beklagte auch in Zukunft die Grenzsteine dazu benützen werde, ihnen bei ihrem Zufahrtsweg Schwierigkeiten zu machen. Obwohl die Vermessung ergeben habe, daß die Grundgrenze nicht so verlaufe wie der Beklagte behaupte, ignoriere der Beklagte das Ergebnis der Vermessung und sei damit einverstanden, daß an der tatsächlichen Grenze Grenzsteine versetzt würden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte (unter Neuformulierung) den Unterlassungsausspruch, das Begehren auf Entfernung der Grenzsteine wies es aber ab. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes S 60.000 nicht, der von der Abänderung betroffene Teil aber S 15.000 übersteige, weiters, daß dieser Teil (richtig wohl der gesamte Streitwert) S 300.000 nicht übersteige. Die Revision gegen den abändernden Teil erklärte es für zulässig. Die beiden Grenzsteine bezögen sich nicht auf eine Grenze zwischen dem Grundstückseigentum des Beklagten und jenem der Kläger, sondern auf die Grenze zwischen Grundstücken die einerseits dem Beklagten und andererseits dem Ehepaar B*** gehörten. Die vom Beklagten und Martin B*** gemeinsam durchgeführte Grenzsteinfestsetzung habe den Zweck gehabt, die Grenze in einem Bereich, wo sie strittig und unkenntlich geworden sei, in der Natur einvernehmlich festzulegen. Diese einvernehmliche Festlegung des Grenzverlaufes sei als Vereinbarung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Ehegatten B*** aufrecht und rechtswirksam. Daraus folge aber, daß es nicht mehr allein in der Disposition des Beklagten liege und daß somit die Kläger nicht von ihm allein verlangen könnten, die beiden Grenzsteine zu beseitigen. Entgegen den Berufungsausführungen würde allerdings die Tatsache allein, daß die beiden Grenzsteine die Wegbenützung, weil sie außerhalb des Weges stünden, nicht hinderten und daß sie nicht die Grenze eines Grundstückes der Kläger beträfen, kein Hindernis darstellen, dem Begehren auf ihre Beseitigung stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist unzulässig.
Klagegrund einer Dienstbarkeitsklage ist eine wenn auch nur geringfügige Störung des Rechtes (JBl. 1964, 608, vgl. MietSlg 34063). Als beachtliche Störungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, das unter oder ohne Mitwirkung des Störers in adäquat-kausaler Weise eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit zur Folge haben kann (JBl. 1984, 608). Der Eingriff muß zwar nicht unbedingt in faktischen Hindernissen bestehen - so kann bloßes Verbot (Petrasch in Rummel2 Rz 6 zu § 523) oder Anbringung von Bodenmarkierungen auf dem Dienstbarkeitsweg (JBl. 1984, 608) Störungshandlung sein - es muß sich aber um einen tatsächlichen Eingriff (Rothe in BGB-RGRK12 Rz 2 zu § 1027), nicht aber um die Errichtung solcher Anlagen handeln, die nur möglicherweise der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit dienen können (ZBl. 1927/40; Klang2 II 601). Die bloße Befürchtung, eine solche Anlage sei Grundlage künftiger Störungen, gegen die die Kläger ohnedies durch das rechtskräftige Unterlassungsbegehren geschützt sind, rechtfertigt die Dienstbarkeitsklage nicht (Soergel-Baur11 Rz 1 zu § 1027). Die außerhalb des Fahrweges gesetzten Grenzsteine beeinträchtigen die tatsächliche Ausübung des Wegerechtes der Kläger nicht. Der Fall liegt nicht anders, als hätte der Eigentümer des belasteten Grundstückes einen Teil seines Grundstückes an den Beklagten unter Überbindung des Wegerechtes übertragen, sodaß die neue Grenze außerhalb des Fahrweges markiert worden wäre. Darin allein könnte ein Eingriff in das dingliche Recht der Kläger nicht erblickt werden.
Die Abweisung des Klagebegehrens ist demnach durch die von der Lehre gebilligte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen nicht vor, sodaß die Revision gemäß § 508 a ZPO zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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