OGH 4Ob39/83; 8ObA67/08y; 9ObA50/15s; 9ObA66/21b; 9ObA42/23a (RS0053080)

OGH4Ob39/83; 8ObA67/08y; 9ObA50/15s; 9ObA66/21b; 9ObA42/23a28.6.2023

Rechtssatz

Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses.

Normen

AVRAG §2d
BAG §9 Abs1

4 Ob 39/83OGH26.04.1983

Veröff: Arb 10244

8 ObA 67/08yOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Verletzung der Ausbildungspflicht durch den Lehrherren bejaht. (T1)<br/>Beisatz: Eine zur Erreichung des Ausbildungsziels führende Eigeninitiative des Lehrlings kann die massive Verletzung der in § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungsverpflichtung nicht rechtfertigen. (T2)

9 ObA 50/15sOGH28.05.2015

Auch

9 ObA 66/21bOGH02.09.2021

vgl; Beisatz: or dem Hintergrund des besonderen Ausbildungscharakters eines Lehrverhältnisses und im Hinblick auf die Kosten eines vom BAG und einschlägigen Durchführungsbestimmungen standardisierten Ausbildungsumfanges und einer kollektivvertraglichen Entlohnung des Auszubildenden ist die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes unzulässig. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Das Dienstverhältnis der Klägerin hatte den Charakter eines Lehrverhältnisses zum Lehrberuf der zahnärztlichen Fachassistenz, im Rahmen dessen absolvierte sie die gesetzlich vorgesehene Standardausbildung und wurde zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt entlohnt. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/80

9 ObA 42/23aOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz; Kosten der theoretischen Ausbildung. (T5)<br/>Beisatz: Eine Umgehung der Überwälzung von Ausbildungskosten durch eine vertragliche Vereinbarung kommt nicht in Betracht, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Vereinbarung zu Beginn oder während des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen wurde. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00039_8300000_004

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