OGH 3Ob684/82 (RS0050533)

OGH3Ob684/8214.2.2023

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Es ist zu berücksichtigen. dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgläubiger doch noch ganze oder teilweise Deckung bieten kann. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Vorrangigen Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird.

Normen

AnfO §1

3 Ob 684/82OGH09.03.1983
6 Ob 695/90OGH21.03.1991

Veröff: ecolex 1991,385 = NZ 1992,249

10 Ob 1586/95OGH23.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Argumente einer "dynamischen Betrachtungsweise" (siehe hiezu 6 Ob 695/90) wurden weder erwiesen noch "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" dargetan. (T1)

7 Ob 45/97mOGH04.06.1997

Auch; Beis wie T1

7 Ob 153/04gOGH08.09.2004

Auch

3 Ob 251/16gOGH26.01.2017
17 Ob 3/21xOGH19.05.2021
17 Ob 7/22mOGH14.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00684_8200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)