Normen
KO aF §46 Abs1 Z3
KO §16
KO §23 Abs1
KO idF BGBl 1982/370 §46 Abs1 Z4
KO idF BGBl 1982/370 §46 Abs1 Z5
5 Ob 304/81 | OGH | 07.07.1981 |
Veröff: SZ 54/100 = EvBl 1982/9 S 19 |
8 Ob 294/01w | OGH | 02.07.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vermieter kann durch die grundsätzlich auch in seinem Interesse gelegene Fortsetzung des Bestandvertrags durch den Masseverwalter hinsichtlich der bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bedingt bestehenden Forderungen nicht besser gestellt werden, als wenn der Masseverwalter von seinem Kündigungsrecht gemäß §23 Abs1 KO Gebrauch gemacht hätte. Ersatzforderungen für vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt herbeigeführte Schäden bestehen bereits zu diesem Zeitpunkt bedingt und werden durch die Beendigungserklärung des Masseverwalters nur zu unbedingten Forderungen, jedoch nicht kausal verursacht. §46 Abs1 Z 5 KO kann daher die Privilegierung von Ersatzansprüchen hinsichtlich vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt entstandener Schäden nicht rechtfertigen. Diese sind auch von §46 Abs1 Z4 KO nicht umfasst, weil sie keine Gegenleistung für die laufende Nutzung darstellen (vgl.auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung). Dahe sind die Kosten derjenigen Arbeiten, die der Behebung bereits vor Konkurseröffnung am Mietobjekt entstandener Schäden dienten, Konkursforderungen. (T1) |
17 Ob 12/23y | OGH | 11.07.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0050OB00304_8100000_002
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