OGH 1Ob775/80; 6Ob521/81; 2Ob583/84; 7Ob604/84; 7Ob614/86; 7Ob625/87; 6Ob317/02i; 1Ob265/03g; 2Ob201/04d; 7Ob166/06x; 6Ob256/06z; 2Ob10/10z; 1Ob158/10g; 1Ob11/11s; 5Ob184/23d (RS0023638)

OGH1Ob775/80; 6Ob521/81; 2Ob583/84; 7Ob604/84; 7Ob614/86; 7Ob625/87; 6Ob317/02i; 1Ob265/03g; 2Ob201/04d; 7Ob166/06x; 6Ob256/06z; 2Ob10/10z; 1Ob158/10g; 1Ob11/11s; 5Ob184/23d19.12.2023

Rechtssatz

Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. Vom (inländischen) Repräsentanten des (ausländischen) Produzenten kann aber, selbst wenn er ausschließlich Händler ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Aufklärung des Erwerbers eines Produkts verlangt werden. Dem Repräsentanten des Produzenten wird ein durch eine im Innenverhältnis zwischen dem Produzenten und dem Vertragshändler bestehende Informationspflicht objektiv gerechtfertigtes besonderes Warenvertrauen entgegengebracht; es kann von ihm erwartet werden, dass er über die Anwendbarkeit des Produkts in besonderem Maße unterrichtet ist. Bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Repräsentanten mit dem Produzenten (Handelsbetrieb und Produktionsbetrieb weisen weitgehend gleiche Firma auf) kann erwartet werden, dass dem Händler auch Insiderwissen des Produzenten verschafft wird. Es kann dem Händler als Organisationsmangel angelastet werden, wenn er sich von Umständen, die die Gefahrenträchtigkeit des Produktes bei gewissen Arten von Verwendungen betreffen, mögen solche Umstände auch nur dem Produzenten bekannt geworden sein, keine Kenntnis verschaffte. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Händler.

Normen

ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1298
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 G
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIC

1 Ob 775/80OGH28.01.1981

Veröff: SZ 54/13 = EvBl 1981/159 S 464

6 Ob 521/81OGH27.08.1981

nur: Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. (T1); Beisatz: Auch hinsichtlich der Gebrauchsanleitung muss es in der Regel genügen, wenn der Händler die Gebrauchsanweisung des Herstellers dem Käufer weitergibt, soweit er nicht aus ihm bereits bekannt gewordenen Schadensfällen Zweifel an der Richtigkeit derselben haben muss oder sich aus seiner Kenntnis des individuellen Verwendungszweckes seines Abnehmers Hinweispflichten ergeben. (T2) Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534

2 Ob 583/84OGH27.11.1984

Auch; Beisatz: Haftung, wenn sich der Zwischenhändler in einem Rahmenvertrag verpflichtete, den Käufer zu unterstützen, insbesondere ihn mit know - how zu versorgen. (T3) Veröff: RdW 1985,210 = JBl 1985,673

7 Ob 604/84OGH30.07.1985

nur T1

7 Ob 614/86OGH10.07.1986
7 Ob 625/87OGH30.07.1987

nur T1

6 Ob 317/02iOGH11.09.2003

Auch

1 Ob 265/03gOGH10.02.2004

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin. (T4); Veröff: SZ 2004/19

2 Ob 201/04dOGH04.11.2004

Auch

7 Ob 166/06xOGH29.11.2006

Auch; nur T1

6 Ob 256/06zOGH18.01.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Den Händler trifft aber hinsichtlich der Qualität des Kaufgegenstands eine gewisse Prüfungspflicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine Überprüfung der Kaufsache nahelegen, insbesondere wenn er aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Qualität der Kaufsache haben muss. (T5); Beisatz: Hier: Verlagsvertrag - Kenntnis des Verlags von Schadensfällen nicht festgestellt. (T6); Veröff: SZ 2007/3

2 Ob 10/10zOGH17.06.2010

Vgl auch

1 Ob 158/10gOGH15.12.2010

nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Werkunternehmer. (T7)

1 Ob 11/11sOGH23.02.2011

Vgl auch; nur T1

5 Ob 184/23dOGH19.12.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19810128_OGH0002_0010OB00775_8000000_001

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