OGH 13Os52/80; 9Os114/80; 9Os83/85; 12Os19/90; 11Os45/91; 15Os19/99; 7Bkd2/13; 11Os160/19t (RS0101438)

OGH13Os52/80; 9Os114/80; 9Os83/85; 12Os19/90; 11Os45/91; 15Os19/99; 7Bkd2/13; 11Os160/19t25.8.2023

Rechtssatz

Liegen die unabwendbaren Umstände in einer Fehlleistung eines Dritten (hier Angestellte des Verteidigers), so kommt als "Aufhören des Hindernisses" nur die Erlangung der Kenntnis von diesem Versehen seitens des Wiedereinsetzungswerbers oder seines Vertreters in Betracht. Keine Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers, anläßlich der Ausführung des Rechtsmittels nochmals die Rechtzeitigkeit der Anmeldung desselben zu überprüfen.

Normen

StPO §364 Abs1 Z2

13 Os 52/80OGH17.04.1980

Veröff: SSt 51/18

9 Os 114/80OGH13.08.1980
9 Os 83/85OGH04.09.1985

Vgl auch

12 Os 19/90OGH22.02.1990

Vgl auch; nur: Liegen die unabwendbaren Umstände in einer Fehlleistung eines Dritten (hier Angestellte des Verteidigers), so kommt als "Aufhören des Hindernisses" nur die Erlangung der Kenntnis von diesem Versehen seitens des Wiedereinsetzungswerbers oder seines Vertreters in Betracht. (T1) Veröff: AnwBl 1990,396

11 Os 45/91OGH07.05.1991

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses. (T2)

15 Os 19/99OGH01.03.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Bkd 2/13OGH21.06.2013

Ähnlich; Beisatz: Für die Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses reicht die des Vertreters des Disziplinarbeschuldigten aus. (T3)

11 Os 160/19tOGH25.02.2020

Vgl

12 Os 91/23hOGH25.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19800417_OGH0002_0130OS00052_8000000_001

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