OGH 8Ob501/79 (RS0016575)

OGH8Ob501/7925.1.2023

Rechtssatz

Sowohl die Verschärfung als auch die Minderung der Haftung durch Vertrag sind grundsätzlich zulässig.

Normen

ABGB §879 BIIc
ABGB §1295 Ia6

8 Ob 501/79OGH10.05.1979
6 Ob 98/00fOGH17.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T1)

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T1

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Beis wie T1 nur: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. (T2)

7 Ob 166/22wOGH25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0080OB00501_7900000_001

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