OGH 1Ob757/78; 1Ob771/82; 9Ob288/99i; 6Ob158/99z; 7Ob37/08d; 10Ob8/23h (RS0002942)

OGH1Ob757/78; 1Ob771/82; 9Ob288/99i; 6Ob158/99z; 7Ob37/08d; 10Ob8/23h28.3.2023

Rechtssatz

Der unredliche Ersteher hat nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, auch wenn er sich auf den Grundbuchsstand zu berufen vermag, keinen Anspruch auf Schutz. Da aber im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, enthebt dies den Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens und bürdet die Beweislast diesbezüglich demjenigen auf, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will.

Normen

ABGB §328
EO §170 Z5
EO §237 Abs1

1 Ob 757/78OGH31.01.1979

SZ 52/13 = EvBl 1979/205 S 520

1 Ob 771/82OGH23.02.1983

nur: Da im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, enthebt dies den Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens und bürdet die Beweislast diesbezüglich demjenigen auf, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will. (T1)

9 Ob 288/99iOGH01.12.1999

nur:

6 Ob 158/99zOGH29.03.2000

Vgl auch; nur T1

7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Auch; nur T1

10 Ob 8/23hOGH28.03.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_006

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