OGH 5Ob546/78 (RS0017118)

OGH5Ob546/7823.11.2023

Rechtssatz

Anders als beim Erfüllungsanspruch selbst, der die Errichtung eines Hauses und damit eine unteilbare Leistung beinhaltet, die nur der Gesamtheit der Wohnungseigentümer dieses Hauses zusteht, ist der an seine Stelle getretene Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen.

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §889
ABGB §890
ABGB §891
ABGB §1295 IIf7a

5 Ob 546/78OGH23.05.1978
5 Ob 702/81OGH27.10.1981

Ähnlich; Beisatz: Hier: Forderung von Miterben auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft. (T1)

5 Ob 1/85OGH29.01.1985

Vgl aber; Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (kritisch Selb)

3 Ob 561/90OGH11.07.1990

Vgl aber; Beisatz: Werden bei Mängeln an mehreren Wohnungen die Kosten begehrt, so lässt sich der Anteil des einzelnen Miteigentümers an dem ersetzenden Schaden und damit auch am Schadenersatzanspruch nicht bestimmen; es handelt sich somit um einen unteilbare Forderung; dies gilt auch für Feststellungsklagen; anders wenn die Mängel schon behoben sind und die hiedurch verursachten Kosten feststehen. (T2)

1 Ob 80/97iOGH24.03.1998

Vgl auch

5 Ob 296/00sOGH10.07.2001

Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T4)<br/>Beisatz: Da dieser Anspruch auf Geld gerichtet und damit teilbar ist, kann jeder nur seinen Teil geltend machen. (T5)

5 Ob 142/03yOGH26.08.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T6)

1 Ob 105/08kOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Miteigentum. (T7)<br/>Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T8)

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

5 Ob 207/10tOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 119/11bOGH25.08.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T6

1 Ob 184/12hOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

2 Ob 123/12wOGH30.07.2013

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T9)<br/>Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T10)

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8

3 Ob 225/17kOGH21.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz wegen Verletzung von Treuhänderpflichten im Zusammenhang mit dem Kauf eines neu errichteten Wohnungseigentumsobjekts (BTVG) (T11)

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018

Vgl

5 Ob 102/21tOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl

5 Ob 167/23dOGH23.11.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19780523_OGH0002_0050OB00546_7800000_001

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