OGH 8Ob84/78; 12Os54/81; 8Ob149/83; 8Ob68/84; 8Ob39/87; 2Ob165/23p (RS0023387)

OGH8Ob84/78; 12Os54/81; 8Ob149/83; 8Ob68/84; 8Ob39/87; 2Ob165/23p25.10.2023

Rechtssatz

Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, dass er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehört auch eine richtige Bedienung der Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges, also insbesondere der Bremsen, sowie rasches und zweckmäßiges Verhalten bei auftretenden Gefahrensituation. Bedienungsfehler die auf mangelnde Beherrschung der Regeln der Fahrkunst zurückzuführen sind, können daher den Lenker nicht entschuldigen. (hier: Abrutschen vom Bremspedal)

Normen

ABGB §1295 IId1
ABGB §1299 G
StVO §20 IA1

8 Ob 84/78OGH17.05.1978

Veröff: ZVR 1979/10 S 13

12 Os 54/81OGH25.06.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwechseln von Bremspedal und Gaspedal bzw Abrutschen von einem auf das andere Pedal. Solche Fehlreaktionen sind dem ausgebildeten und geprüften Kraftfahrer in der Regel als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen, weil sie auf einem Aufmerksamkeitsfehler oder Sorgfaltsfehler beruhen. (T1)

8 Ob 149/83OGH08.09.1983

Auch

8 Ob 68/84OGH18.04.1985

Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeug zog bei einer nicht notwendigen Vollbremsung nach links, der Fahrer unterbrach Bremsvorgang nicht. (T2) Veröff: ZVR 1986/9 S 55

8 Ob 39/87OGH15.03.1988

Auch; Beisatz: Hier: Pistenraupenfahrer setzte Pistenraupe in Bewegung, ohne sich vorher selbst davon zu überzeugen, in welcher Lage sich eine unter dieses Gerät gestürzte Skiläuferin befand. (T3)

2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Anwendung von Löschgeräten durch Berufskraftfahrer. Verschulden im konkreten Fall verneint. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0080OB00084_7800000_001

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