Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 8.März 1983 fuhr die Klägerin als Teilnehmerin eines Schikurses in einer Gruppe vom Grubigstein in der Gemeinde Lermoos (Bezirk Reutte) in Richtung Mittelstation des von der erstbeklagten betriebenen Schleppliftes. Zur gleichen Zeit fuhren zwei von der erstbeklagten Partei gehaltene Pistenpräpariergeräte von der Mittelstation aus bergwärts und näherten sich der von oben kommenden Schikursgruppe. Als die vor der Klägerin fahrende Kursteilnehmerin zu Sturz kam, stürzte auch die Klägerin. Infolge dieses Sturzes rutschte die Klägerin auf die von Georg K*** gelenkte Pistenraupe zu und unter deren hochgeschobenem Planierschild durch, um schließlich mit dem Körper gegen das bereits zum Stillstand gekommene Pistenpräpariergerät zu stoßen, wodurch die Klägerin körperlich schwer verletzt wurde. In der Folge wurde die Pistenraupe wieder in Bewegung gesetzt; dabei kam es zu weiteren Verletzungen der Klägerin. Georg K*** wurde von der wider ihn deswegen erhobenen Anklage (§ 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (U 262/83 des Bezirksgerichtes Reutte). Mit der am 24.Oktober 1985 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte Quirina A. W*** aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Unfall von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den Zuspruch eines Betrages von letztlich 203.000 S s.A. (200.000 S für Schmerzengeld und 3.000 S als Ersatz für Barauslagen) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle ihr aus dem Unfall resultierenden Verletzungsfolgen. Die erstbeklagte Partei als Eigentümerin und Halterin der Pistenraupe und mit dieser solidarisch die zweitbeklagte Partei als deren persönlich haftende Gesellschafterin hätten aus dem Titel der Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG für den durch diesen Unfall eingetretenen Schaden zu haften. Außerdem sei der erstbeklagten Partei das Verschulden ihres Raupenfahrers als ihrem Dienstnehmer zuzurechnen, weil dieser angesichts der auf die Pistenraupe zugeleitenden Klägerin nicht sofort das Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, sondern auf die auf dem Boden liegende Klägerin zugefahren sei. Nachdem er das Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, sei er etwa einen halben Meter zurückgefahren. Zur Unfallszeit habe auf der Schipiste starke Abfahrtsfrequenz geherrscht, weil die Schischulen um diese Zeit zur Beendigung des Nachmittagskurses abgefahren seien. Der Unfall habe sich auf einem schmalen und oberhalb der Unfallsstelle sich sogar verengenden Teil der Abfahrt ereignet. Vor dem Unfall habe es keine Warnschilder gegeben, die auf die in Gang befindlichen Pistenpräparierungsarbeiten hingewiesen hätten. Erst nach dem Unfall seien Hinweisschilder aufgestellt worden. Die Klägerin habe von den beklagten Parteien entgeltlich eine Liftkarte erworben und sei damit auch berechtigt gewesen, von den beklagten Parteien eine ungehinderte Abfahrt zu verlangen; sie habe erwarten dürfen, daß die beklagten Parteien ihren Pistensicherungspflichten nachkommen würden. Es stelle auch eine Vertragsverletzung dar, wenn die beklagten Parteien nicht dafür gesorgt hätten, daß derart gefährliche Fahrzeuge zu den am meisten frequentierten Abfahrtszeiten nicht in Betrieb genommen würden. Ein weiteres Verschulden der beklagten Parteien liege auch darin, daß die Fahrer der Pistenraupen nur mangelhaft ausgebildet worden seien und der Fahrer der beteiligten Pistenraupe eine unrichtige Fahrlinie eingehalten habe; es habe kein Grund dafür bestanden, praktisch in der Mitte der Abfahrt zu fahren und zu beiden Seiten eine Durchfahrtsbreite freizuhalten; bei Einhaltung einer Fahrlinie auf einer Seite der Fahrbahn hätte für abfahrende Schifahrer eine geringere Gefahr bestanden.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Keinesfalls hätten sie nach den Bestimmungen des EKHG aus der Betriebsgefahr zu haften, weil die Pistenpräpariergeräte nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen seien. Schon eine Stunde vor dem Unfall sei der bevorstehende Einsatz der Pistenpräpariergeräte durch Aufstellung entsprechender Tafeln bei der Talstation und bei der Bergstation des Grubigliftes, Sektion II, angekündigt worden. Überdies sei der Einsatz von Pistengeräten auch über Lautsprecher durchgesagt worden. Der Beschäftigte der erstbeklagten Partei Georg K*** sei in Erfüllung seines Auftrages zur Pistenpräparierung mit in Betrieb befindlicher gelber Rundumlampe in die Schipiste des Grubigliftes eingefahren. K*** habe das Entgegenkommen einer Schikursgruppe, die mit ziemlich hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, beobachtet, weshalb er das Pistenfahrzeug sofort angehalten habe. Das von K*** gesteuerte Gerät sowie die nachfolgende Pistenraupe, die ebenfalls angehalten worden sei, hätten für die sich nähernde Schifahrergruppe rechts und links eine Durchfahrtsbreite von je mindestens 15 m frei gehalten. Da sich K*** auf der Bergfahrt befunden habe, habe er den Pflug in ca. 50 cm Höhe gehalten. K*** habe die Annäherung der Schifahrergruppe beobachtet und gesehen, wie eine Person etwa 25 m von der Pistenraupe entfernt zu Sturz gekommen sei. Die nachfolgende Klägerin sei auf einer leichen Erhebung zu Sturz gekommen und mit dem Kopf voraus gegen das bereits längst stehende Pistenpräparierfahrzeug der erstbeklagten Partei gerutscht. Sie sei unter dem Pflug hindurchgerutscht und in der Folge gegen"die Raupen des Gerätes geprallt, wodurch sie schwer verletzt worden sei. Es sei unrichtig, daß das Pistenpräpariergerät in diesem Zeitpunkt noch in Fahrt gewesen sei. Die Klägerin sei vielmehr gegen das stehende Gerät geprallt. Ein Verschulden der beklagten Partei liege nicht vor. Zur Unfallszeit sei die Schipiste nur mäßig frequentiert gewesen. Die erstbeklagte Partei sei aber gerade zu dieser Zeit zum Einsatz von Pistengeräten verpflichtet gewesen. Die Anwesenheit der Pistengeräte im Unfallsbereich habe keine besondere Gefahr dargestellt, weil die Piste hier eine Breite von ca. 45 bis 50 m aufgewiesen habe, so daß es den Schiläufern ohne weiteres möglich gewesen sei, an den stehenden Pistengeräten rechts oder links vorbeizufahren. Der Unfall sei vielmehr auf das Alleinverschulden der Klägerin zurückzuführen, die mit einer ihrem schiläuferischen Können nicht entsprechenden überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und überdies einen zu geringen Abstand zur vorausfahrenden Schiläuferin eingehalten habe, weshalb sie an einer an und für sich harmlosen Stelle zu Sturz gekommen sei und in der Folge gegen das stehende Pistengerät gerutscht sei.
Gegen die im Zuge des Verfahrens am 2.Juni 1986 vorgenommene Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens (von 130.000 S auf 200.000 S) wendeten die beklagten Parteien Verjährung ein.
Das Erstgericht sprach der Klägerin den Betrag von 133.000 S samt Anhang unter Abweisung des Mehrbegehrens von 70.000 S samt Anhang sowie des 4 % übersteigenden Zinsenmehrbegehrens zu und wies das Feststellungsbegehren zur Gänze ab. Das Erstgericht traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Gegen 15.30 Uhr des Unfallstages fuhren zwei Pistenraupen, die jeweils eine Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen, von der Mittelstation des Grubigliftes bergwärts, um im oberen Pistenbereich Präparierungsarbeiten durchzuführen. Die Auffahrt erfolgte deshalb um diese Zeit trotz des noch herrschenden Schibetriebes, weil eine spätere Präparierung wegen des Temperaturrückganges zur Schneeknollenbildung geführt hätte. Eine solche Vorgangsweise ist üblich und zweckmäßig. Spätestens eine Viertelstunde vor Antritt der Fahrt wurden bei der Berg- und an der Talstation des Liftes Warntafen "Pistengerät im Einsatz" aufgestellt. Die Pistenraupen fuhren mit eingeschalteter Rundumleuchte. Es kann nicht festgestellt werden, ob auch über Lautsprecher die Pistenpräparierungsarbeiten angekündigt wurden, desgleichen nicht, ob die Hupe des Pistengerätes zur akustischen Warnung verwendet wurde. Die beiden Pistenraupen fuhren seitlich leicht versetzt hintereinander, wobei die vordere von Georg K*** gelenkt wurde. Bei K*** handelt es sich um einen langjährigen Mitarbeiter der erstbeklagten Partei, dessen Einschulung - allerdings ohne Belehrung über das Verhalten bei einem Zusammenstoß mit einem Schifahrer - durch den Betriebsleiterstellvertreter erfolgt war. Die Pistenraupen hielten sich zunächst am linken Pistenrand und später bei einer Gabelung der Schiabfahrt zum Hochmoorlift in der Mitte der dort ca. 30 m breiten Piste, wobei die Seitenabstände zum linken Pistenrand ca. 12 m und zum rechten ca. 13 m betrugen. Zur selben Zeit fuhr die Klägerin in einer aus 8 oder 9 Personen bestehenden Schischulgruppe vom Grubigkopf talwärts. Die Teilnehmer dieser Gruppe beherrschten eine parallele Fahrweise. Den letzten Teil der Abfahrtspiste vor der Unfallstelle legten sie in Schußabfahrt zurück; sie hielten dabei zueinander Abstände von 2 bis 3 m ein und fuhren etwa mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h. Ein solcher Abstand zum Vordermann ist knapp, aber nicht unüblich; er war vom Schilehrer angeordnet worden. Als der Schilehrer die beiden herannahenden Pistengeräte sah, gab er seinen Schülern durch Handzeichen die Anweisung, oberhalb der inzwischen stehen gebliebenen Fahrzeuge vorbeizufahren. Die Schikursteilnehmerin Annemarie B*** erschrak, als sie die Pistenraupen sah, und kam zu Sturz. Die in einem Abstand von etwa 2 m nachfolgende Klägerin konnte dem in ihrer Fahrspur liegenden Schi nicht mehr ausweichen oder anhalten und stützte ebenfalls. Sie rutschte etwa 25 bis 30 m mit einer mittleren Geschwindigkeit von etwa 10 bis 15 km/h talwärts unter dem hochgeschobenen Pflug hindurch gegen das vordere Pistengerät. Während der Zeit zwischen Sturz und Anprall (7,2 bis 10,8 Sekunden) hätte sich die Klägerin kollisionsverhindernd verhalten können, indem sie etwa mit den Schischuhen oder durch Schieinsatz das Rutschen abgebremst hätte. Georg K*** hatte die Pistenraupe bereits "bei Ansichtigwerden" angehalten, was auf etwa 1 m möglich war. Der Anprall der Klägerin erfolgte in der Mitte der Pistenraupe zwischen den Raupenketten an dem Teil, an dem der Pflug samt Hebevorrichtung befestigt ist. Mit dem Gesicht schlug sie gegen die Stenge der Raupen, wodurch sie ein offenes Gesichtsschädeltrauma mit einer Orbitalbodenfraktur erlitt. Weiters wurde ihr durch den Anprall die rechte Speiche gebrochen. In der Folge lief Annemarie B*** auf die Pistenraupe zu und wollte den Fahrer gestikulierend auf die Verunglückte hinweisen. Sie konnte sich aber nicht verständlich machen, da der Motor des Pistengerätes noch lief, die Fahrertür geschlossen war und sie holländisch sprach. Ob Georg K*** in der Folge ein Stück vorgefahren ist, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Fahrer hob das hinten befestigte Pistenpflegegerät hydraulisch hoch, wobei ein Motorengeräusch wie beim Anfahren entstand, und fuhr mit dem Gerät ein Stück zurück. Durch die Bewegung der Pistenraupe erlitt die Klägerin Quetschverletzungen, und zwar einen Bruch des rechten Schulterblattes, einen Bruch des großen Rollhöckers am linken Oberarm, Brüche der 2. bis 6. Rippe links mit Hämatothorax sowie eine temporäre Armplexuslähmung links. Die Klägerin hatte das Gefühl, daß auf sie durch das Pistengerät ein immer stärker werdender Druck ausgeübt wird, der dann plötzlich nachließ. Sie war kurze Zeit bewußtlos, anschließend benommen. Sie wurde nach der Bergung in das Bezirkskrankenhaus Reutte eingeliefert und dort medizinisch versorgt. Am 24.März 1983 wurde die Klägerin in ihre Heimat transportiert, wo sie bis zum 28.April 1983 in der Universitätsklinik Rotterdamm blieb. Bei der Klägerin liegt eine kosmetische Entstellung im Gesichtsbereich vor, indem der Lidspalt verkleinert, das Auge etwas nach innen und nach unten abgesunken und der Bulbus gering fehlgestellt ist. Außerdem sind Narben am Ober- und Unterlid zurückgeblieben. Ansonsten liegen keine Störungen, insbesondere keine Funktionsstörungen des Auges oder der Nase vor. Der Schulterblattbruch, der Bruch des großen Rollhöckers am linken Oberarm und die Verletzungen im Bereich der Brust sind vollkommen ausgeheilt. Nach Entfernung des Gipsverbandes am rechten Unterarm, vier Wochen nach dem Unfall, erwies sich eine weitere Operation als notwendig. Die Handkraft der Klägerin ist nach wie vor etwas behindert, gelegentlich treten Belastungsschmerzen auf. Durch eine Beugefehlstellung ist das Handgelenk belastet. Aufgrund der Armplexuslähmung liegt noch eine Kraftverminderung des linken Armes vor. Aus den Quetschverletzungen sind keine Spätfolgen zu erwarten, wohl aber aus den Anprallverletzungen, insbesondere aus der Situation des rechten Handgelenkes und des offenen Gesichtsschädeltraumas. Die Klägerin ist nunmehr wieder in ihrem vor dem Unfall ausgeübten Beruf als Physikotherapeutin tätig. Die Ansprüche der Klägerin wurden gegen die erstbeklagte Partei am 11. April 1984 geltend gemacht und zum 25.April 1984 fällig gestellt. Das Erstgericht traf dann noch im einzelnen Feststellungen über die mit den Verletzungen und die nachfolgenden operativen Eingriffen verbundenen Schmerzen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht zunächst davon aus, daß gemäß § 1295 Abs. 1 ABGB jedermann berechtigt sei, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt habe, zu fordern. Im vorliegenden Fall sei der erstbeklagten Partei als Halterin und Eigentümerin der Pistenraupe ein schuldhaftes Verhalten wegen der zur Unfallszeit vorgenommenen Pistenpräparierung nicht vorzuwerfen, weil dies wegen der zurückgehenden Temperaturen und wegen der Gefahr einer Schneeknollenbildung zweckmäßig gewesen sei. Den beklagten Parteien könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den Pistenraupenfahrer nicht oder nicht ausreichend ausgebildet zu haben. Dieser habe ohnedies das Fahrzeug sofort angehalten, als er die Schikursgruppe gesehen habe. Ein Vorwärtsfahren nach dem Anprall sei nicht feststellbar, das Bewegen der Pistenraupe sei nur ein rückblickender Betrachtung als unrichtig anzusehen. Da Warntafeln vor der Ausfahrt der Pistenraupe aufgestellt worden seien, sei auch ein diesbezügliches Verschulden der beklagten Parteien ausgeschlossen. Ein Organisationsverschulden der beklagten Parteien liege nicht vor. Es bestehe aber auch keine Haftung aus einem schuldhaften Verhalten des Georg K*** als Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei. Der von den beklagten Parteien wegen der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu erbringende Beweis, daß aus der vertraglichen Nebenpflicht zur Anbietung sicherer Pisten die beklagten Parteien kein Verschulden treffe, sei bezüglich des Verhaltens des Pistenraupenfahrers bei Ansichtigwerden der Schikursgruppe erbracht worden. Aber auch die von ihm eingehaltene Fahrlinie sei nicht unzweckmäßig gewesen. Wäre die Pistenraupe am rechten Pistenrand gefahren, so wäre die Sicht wegen der dort vorhandenen Bewaldung erheblich geringer gewesen. Die nach § 1298 ABGB die beklagten Parteien treffende Beweislast umfasse jedoch nicht auch den Beweis, daß ein Vorwärtsfahren nach dem Anprall der Schiläuferin, sohin ein Verschulden des Raupenfahrers, auszuschließen sei. Dies hätte die Klägerin beweisen müssen, weil nach Ansicht des Gerichtes die Bewegung des Präpariergerätes nach dem Zusammenstoß nicht mehr unter die beförderungsvertragliche Haftung zur Anbietung sicherer Pisten, sondern in den Bereich der deliktischen Haftung als Haftung aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht falle, für die die Bestimmung des § 1298 ABGB keine Gültigkeit habe. Bewiesen sei lediglich ein Rückwärtsfahren der Pistenraupe nach dem Zusammenstoß, doch könne darin ein Verschulden des Fahrers nicht erblickt werden, weil sich erst rückwirkend gesehen eine Bewegung des Gerätes als falsch herausgestellt habe. Darüber hinaus käme eine deliktische Haftung der beklagten Parteien nur in Frage, wenn sie sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient hätten, um die Pistenpräparierungsarbeiten durchführen zu lassen, welcher Vorwurf den beklagten Parteien aber nicht gemacht werden könne. Wenngleich der Abstand der Klägerin von der ihr vorausfahrenden Schiläuferin sehr knapp gewesen sei, so könne ihr doch kein Verschulden angelastet werden, weil sie der Anweisung durch den Schilehrer gefolgt und es durchaus üblich sei, daß bei Schikursgruppen der zu fordernde Tiefenabstand nicht eingehalten werde. Es sei daher weder auf der Seite der Klägerin, noch auf der Seite der beklagten Parteien ein Schuldvorwurf gerechtfertigt. Kraft analoger Anwendung von Haftpflichtgesetzen komme jedoch hier für den Betrieb von Pistenfahrzeugen die Gefährdungshaftung in analoger Anwendung von Haftpflichtgesetzen, und zwar hier nach dem EKHG, in Frage, weil es sich hier wie dort um den gefährlichen Betrieb von Fahrzeugen handle. Der Halter der Pistenraupe habe daher für den aus dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstehenden Schaden analog nach § 5 EKHG zu haften. Im vorliegenden Fall treffe ihn aber nur die Haftung bezüglich der von der Klägerin erlittenen Quetschverletzungen, da hinsichtlich der Anprallverletzungen die Bestimmung des § 9 EKHG heranzuziehen sei, wonach die Ersatzpflicht dann ausgeschlossen sei, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt worden sei, welches auf das Verhalten des Beschädigten, das nicht schuldhaft sein müsse, zurückzuführen sei und sowohl der Betriebsunternehmer als auch die mit dem Willen des Betriebsunternehmers beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hätten. Der Schmerzengeldanspruch bestehe hinsichtlich der Quetschverletzungen zu Recht, weil diese Verletzungen aufgrund der Bewegung des Pistengerätes nach dem Zusammenstoß erfolgt seien, wobei auch ein Vorwärtsfahren nicht habe ausgeschlossen werden können. Angesichts der Schwere der Verletzungen und der Dauer und der Intensität der dadurch erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzengeld in Höhe von 130.000 S angemessen. Auch der mit 3.000 S geltend gemachte Betrag für Unkosten im Zusammenhang mit dem Unfall sei gerechtfertigt. Das Gericht zweiter Instanz gab keiner der beiden gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungen in der Hauptsache Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Aufgrund des in der Berufungsverhandlung verlesenen Strafaktes des Bezirksgerichtes Reutte traf das Berufungsgericht noch folgende ergänzende Feststellungen:
K*** hat den Sturz der Klägerin beobachtet und gesehen, daß sie unter dem hochgehobenen Pistenschild der stehenden Pistenraupe mit dem Kopf voraus durchrutschte. K*** wußte aber nicht, ob sie unter dem Gerät eingeklemmt war oder frei dort lag. Durch diesen Vorfall war K*** so erschrocken, daAner zunächst nicht aus dem Führerhaus ausstieg und auch noch im Führerhaus war, als Annemarie B*** herankam und ihm durch Armbewegungen zu bedeuten versuchte, daß er zurückfahren solle. Die Klägerin wurde durch den inzwischen ebenfalls herbeigeeilten zweiten Pistenraupenfahrer Gebhard A*** geborgen. Georg K*** selbst lief um einen Akja.
Ausgehend von diesem derart ergänzten Sachverhalt erachtete das Berufungsgericht die in beiden Berufungen in Ansehung der Hauptsache erhobenen Rechtsrügen als unberechtigt, wobei es zu diesem gemeinsam wie folgt Stellung nahm:
In dem Umstand, daß die Pistenpräpariergeräte um ca. 15.30 Uhr auf den Weg geschickt worden seien, um Pistenpflegearbeiten im oberen Pistenbereich durchzuführen, allein, könne kein (Organisations-)Verschulden der beklagten Parteien erblickt werden, wenngleich nicht zu verhehlen sei, daß im Frühjahr gerade um diese Zeit, wenn die Schischulen ihren Unterricht einstellten und mit ihren Gruppen die Talfahrt anträten, erfahrungsgemäß auf den Pisten reger Betrieb herrsche und daher das Befahren der Pisten mit Präpariergeräten um diese Zeit von Haus aus höchst problematisch sei. Im vorliegenden Fall seien jedoch die beiden Pistengeräte für die Schischulgruppe, der die Klägerin und die Zeugin B*** angehörten, schon von weitem (nämlich auf ca. 100 m) zu sehen gewesen, so daß sich die Schifahrer auf deren Anwesenheit rechtzeitig hätten einstellen können. Das Befahren der Pisten durch die Pistengeräte an sich habe also keine konkrete Gefahr für die Klägerin hervorgerufen. Anders wäre dies dann zu beurteilen, wenn sich der Zusammenstoß an einer Stelle ereignet hätte, wo rascher fahrende Schiläufer etwa wegen der Unübersichtlichkeit der Piste das Pistengerät realtiv spät hätten wahrnehmen und demselben etwa wegen der geringen Breite der Piste nur schwer hätten ausweichen können. Derartige Geländeverhältnisse seien hier aber nicht vorgelegen, wie aus der Geländebeschreibung durch das Erstgericht hervorginge und die Übersichtaufnahmen im Strafakt U 262/83 des Bezirksgerichtes Reutte (S. 29 f) zeigten. Der von der Klägerin herangezogene Umstand, daß Georg K*** nicht im Herstellerwerk und auch nicht dazu ausgebildet worden sei, wie er sich im Falle eines Zusammenstoßes mit einem Schifahrer zu verhalten habe, könne vorliegendenfalls ebenfalls außer Betracht bleiben, weil K*** seit Jahren mit dem Betrieb des Pistengerätes vertraut sei und als verläßlich angesehen werden könne. Er habe das Pistengerät sofort zum Stillstand gebracht, als er die Schifahrergruppe herankommen gesehen habe, und sich damit zunächst völlig tadelsfrei verhalten. Auch in dem Umstand, daß er nicht sofort den Schild abgesenkt habe, als die Klägerin auf das Pistengerät zugerutscht sei, vermöge das Berufungsgericht kein Fehlverhalten zu erkennen. Angesichts des für ihn doch überraschend kommenden Sturzes der Klägerin und ihres unaufhörlichen Weiterrutschens wäre es bei der ihm zur Verfügung stehenden Zeit gefährlich gewesen, den an seiner Unterkante mit scharfen Stahlzähnen versehenen Raupenschild abzusenken, weil die Klägerin leicht hätte getroffen werden können, was mit Sicherheit zu schweren, wenn nicht zu tödlichen Verletzungen geführt hätte. Zur Frage, ob die Aufstellung von Warntafeln, der Einsatz der Pistengeräte und der Beginn dieses Einsatzes um 15.30 Uhr für die Bejahung des Verschuldens der beklagten Parteien von Einfluß sei, sei bereits im verneinenden Sinn Stellung genommen worden, weil im hier gegebenen Fall das Pistengerät für die Klägerin und auch für Annemarie B*** ohnedies rechtzeitig wahrnehmbar gewesen sei. Die in der Berufung der Klägerin enthaltenen Vorschläge technischer Art, auf welche Weise ein höherer Auffälligkeitswert bei den Warntafeln hätte erzielt werden können, seien schon deshalb ohne Relevanz, weil im Verfahren erster Instanz nie behauptet worden sei, daß die von der beklagten Partei verwendeten Warntafeln ihrer Art nach nicht geeignet gewesen seien, Schifahrer auf den Einsatz von Pistengeräten aufmerksam zu machen. Auch in dem Umstand, daß die beiden Pistengeräte gestaffelt nebeneinander gefahren seien, könne weder ein Organisationsverschulden der beklagten Parteien noch ein kausales Verschulden des Georg K*** gesehen werden, da hier das Gelände eine derartige Staffelung erlaubt habe. Der Sturz der Klägerin sei nicht durch das Pistengerät ausgelöst worden. Wenngleich Annemarie B*** nach den Feststellungen erschrocken sei, als die die beiden Pistengeräte gesehen habe, und deshalb zu Sturz gekommen sei, könne dies den beklagten Parteien angesichts der großen Entfernung, über die die Pistenraupen für die Schiläufergruppe sichtbar gewesen seien, nicht angelastet werden. Der Sturz der Klägerin sei dadurch ausgelöst worden, daß die Klägerin der zu Sturz gekommenen Annemarie B*** nicht mehr habe ausweichen können. Die durch den nachfolgenden Anprall der Klägerin gegen das inzwischen zum Stillstand gekommene Pistenfahrzeug bewirkten Verletzungen der Klägerin seien also nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Georg K*** verursacht worden. In diesem Punkt könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Anders sei die Rechtslage bezüglich der der Klägerin zugefügten Quetschungsverletzungen. Diese seien auf ein unsachgemäßes Verhalten des Georg K*** zurückzuführen, der die Pistenraupe in Bewegung gesetzt habe, obgleich er gewußt habe, daß die Klägerin praktisch unterhalb seines Fahrzeuges am Boden gelegen sei. Statt den Motor abzustellen, unverzüglich aus dem Fahrzeug auszusteigen und mit der Bergung der Klägerin zu beginnen, habe er die Pistenraupe nach rückwärts in Bewegung gesetzt, ohne die genaue Lage der Klägerin zu kennen und ohne zu wissen, ob sie nicht auch dadurch verletzt werden könne. Nach den Feststellungen habe aber die Klägerin die Quetschverletzungen durch diese Rückwärtsbewegung erlitten. Die Ingangsetzung des Pistengerätes habe also eine Fahrlässigkeitshandlung dargestellt, die wohl nur damit erklärt werden könne, daß K*** völlig kopflos geworden, statt selbst Hilfe zu leisten, im Fahrzeug geblieben sei, überflüssigerweise die hinten angebrachte Fräse hochgehoben habe und zurückgefahren sei, noch bevor die Klägerin geborgen worden sei. Dieses geradezu unverständliche Verhalten K*** begründe sein Verschulden, für das die beklagten Parteien gemäß § 1313 a ABGB wegen Verletzung der sich aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Beförderungsvertrag ergebenden Nebenpflicht zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der durch sie erschlossenen und präparierten Pisten einzustehen hätten. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, daß das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes nicht teile, wonach die die beklagten Parteien treffende Beweislast nicht auch den Beweis erfasse, daß ein Vorwärtsfahren nach dem Anprall der Schiläuferin auszuschließen sei und dies Sache der Klägerin gewesen wäre (offenbar gemeint: der Nachweis des Verschuldens), weil die Bewegung des Präpariergerätes nach dem Zusammenstoß nicht mehr unter die beförderungsvertragliche Haftung zur Anbietung sicherer Pisten falle, sondern in den Bereich der deliktischen Haftung. Selbstverständlich fiele die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auch in diesem Punkt den beklagten Parteien zur Last, doch sei das im Ergebnis ohnedies ohne Belang, weil allein aus der festgestellten Rückfahrbewegung ein schuldhaftes Verhalten des Georg K*** zu erblicken sei, das für den Verletzungskomplex "Quetschungen" ursächlich gewesen sei. Darüber hinaus sähe sich das Berufungsgericht aus Anlaß dieses Rechtsstreites neuerlich dazu bestimmt, den Standpunkt zu vertreten, daß der Betrieb derartiger Pistenfahrzeuge auf einer von Schifahrern benützten Schipiste als gefährlicher Betrieb anzusehen sei, für den analog die Haftungsbestimmungen des EKHG anzuwenden seien, was zur Folge habe, daß die beklagten Parteien auch als Halter solcher Fahrzeuge für die beim Betrieb derselben entstandenen Schäden zu haften hätten. Das Berufungsgericht habe diese Ansicht schon einmal zum Ausdruck gebracht. Die seither in der Presse mitgeteilten zahlreichen Schiunfälle mit Pistenraupen bestärkten das Berufungsgericht in der Richtigkeit dieser Ansicht. Die Zulässigkeit der Gefährdungshaftung für Schäden aus gefährlichen Betrieben kraft Analogie aus den Haftpflichtgesetzen werde in der Judikatur und Lehre grundsätzlich für möglich erachtet (MGA ABGB32 ENr. 230 zu § 1295 ABGB; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 484, samt den dort angeführten weiteren Nachweisen, insbesondere auch Ehrenzweig2, II/1, 652, 690). Danach liege also ein gefährlicher Betrieb, auf den eine analoge Anwendung von Haftpflichtgesetzen möglich sei, dann vor, wenn er infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter in einer das normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährde (MGA ABGB32 aaO, ENr. 232). Dabei sei auch zu untersuchen, ob der Betrieb in ähnlich gefährlicher Weise wirksam werde, wie andere Betriebe, für die dem Halter durch besondere Gesetze eine Gefährdungshaftung auferlegt worden sei. Im vorliegenden Fall biete sich hiefür der Vergleich mit der für Kraftfahrzeuge durch das EKHG geregelten Halterhaftung an. Denn hier wie dort handle es sich um den Betrieb von Fahrzeugen, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben würden und nicht an Gleise gebunden seien. Durch diese Energie würden erhebliche Massen auf einer Landfläche bewegt, auf der sich erfahrungsgemäß Menschen frei bewegten, so daß schon durch den bestimmungsgemäßen Betrieb an sich eine Gefährdung dieser Menschen regelmäßig und allgemein eintreten könne. Bei den hier in Rede stehenden Pistenraupengeräten handle es sich um solche der üblichen Art, welche eine Arbeitsbreite und eine Länge von mehr als 4 m und ein tonnenschweres Gewicht aufwiesen. Derartige Fahrzeuge bewegten sich mit Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h fort und stellten im Fahrbetrieb insbesondere auch im Hinblick auf die kantigen Stahlglieder ihrer Gleisketten eine permanente Gefahr für jeden dar, der in ihre Nähe gerate. Wie der vorliegende Fall zeige, fiele manchem Schifahrer auf einer Schipiste die Einhaltung der von ihm gewählten Spur nicht immer leicht, auch das Ausweichen vor einem Hindernis gelinge naturgemäß nicht immer und Stürze, mit denen man immer rechnen müsse, könnten Anlaß zu Abrutschungen sein, welche vom Schiläufer nicht mehr beherrscht würden, und, wie der vorliegende Fall zeige, direkt gegen das Pistengerät führten. Erfahrungsgemäß rufe eine Berührung mit einem derartigen Raupenfahrzeug in der Regel schwerste Verletzungen des Schiläufers hervor. Auch Pichler verweise in seinem Buch "Pisten, Paragraphen, Schiunfälle", Orac-Verlag, 93, darauf, daß die Pistenpräpariergeräte eine neue, besondere Gefahrenquelle für den Schiläufer schafften, einen störenden und nicht ungefährlichen Fremdkörper auf Schipisten darstellten und schon zahlreiche schwere Unfälle zwischen Schifahrern und Raupenfahrzeugen auf Schipisten geschehen seien. Er stelle sie damit den atypischen Hindernissen gleich. Es sei ihm darin zu folgen, daß Pistenfahrzeuge selbstfahrende Arbeitsmaschinen und weder als Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes den Bestimmungen des EKHG unterworfen seien, noch auf ihren Betrieb die Bestimmungen der StVO Anwendung fänden. Eine gesetzliche Regelung des Betriebes der Pistenfahrzeuge gäbe es nicht. Deshalb biete sich die analoge Anwendung der Bestimmungen des EKHG über die Haftung aus gefährlichem Betrieb an. Auch Rabofsky ("Rechtsfragen aus der Verwendung von Motorfahrzeugen im Schigelände", veröffentlicht in der Zeitschrift "Schulund Sportstättenbau", Mitteilungsblatt des Österreichischen Institutes für Schul- und Sportstättenbau, Wien, 71/3) erachte die Verwendung eines Motorfahrzeuges im Schigelände als gefährlichen Betrieb, für den die Haftungsregeln des EKHG sinngemäß anzuwenden seien. Demnach hätte, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines solchen Pistenpräparierungsgerätes ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt werde, für den hieraus entstehenden Schaden der Halter des Fahrzeuges zu haften. Diese Ersatzpflicht wäre auszuschließen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der richtungen des Pistenpräparierungsgerätes beruhe, wobei als unabwendbar ein Ereignis insbesondere dann zu gelten hätte, wenn es allein auf das Verhalten des Geschädigten oder eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten zurückzuführen sei und sowohl der Halter, als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Diese Bestimmung des § 9 EKHG über den Ausschluß der Haftpflicht sei also auch auf Arbeitsfahrzeuge, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch auf Schipisten in ihrer Gefährlichkeit den Kraftfahrzeugen gewiß nicht nachstünden, sehr gut anwendbar. So wie nach § 12 EKHG könne auch bei analoger Anwendung dieses Gesetzes bei Personenschäden der Zuspruch eines angemessenen Schmerzengeldes stattfinden. Der Oberste Gerichtshof habe den Betrieb von Ein-Sessel-Liften kraft Analogie den gefährlichen Betrieben zugeordnet, bevor eine entsprechende gesetzliche Regelung auch diese Verkehrsmittel dem Begriff der Eisenbahnen unterstellt habe, obwohl solche Sessellifte auch aus heutiger Sicht beim damaligen technischen Stand wohl kaum eine höhere Geschwindigkeit entwickelt hätten, als dies nunmehr bei schweren Pistenplanierungsgeräten auf Schipisten der Fall sei (EvBl. 1955, Nr. 150). Die immer wieder vorkommenden, meist außerordentlich schweren Verletzungen von Menschen bei Kollisionen mit Pistenpräparierungsgeräten rechtfertigten das Bedürfnis nach einer rechtlichen Regelung in der Weise, daß auch dann Schadenersatz geleistet werde, wenn entweder dem Geschädigten der Nachweis eines Verschuldens des Schädigers nicht gelinge, oder in Fällen der Beweislastumkehr zwar dem Pistenerhalter der Nachweis gelinge, daß ihn und seine Leute (Erfüllungsgehilfen) kein Verschulden treffe, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG aber dennoch nicht vorliege. Der Oberste Gerichtshof habe in einer ein Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck betreffenden Entscheidung (1 Ob 582/86 vom 25.Juni 1986) betont, daß der Umgang mit einem Pistengerät angesichts der von einem solchen nur schwer manövrierfähigen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für die Schiläufer mit äußerster Vorsicht zu geschehen habe. Unterstelle man jedoch, daß die beklagten Parteien auch von der Betriebsgefahrenhaftung analog den §§ 5, 7 und 9 EKHG betroffen seien, so stehe ihre Haftung außer Frage, weil ihnen keinesfalls der Beweis der Unabwendbarkeit des Schadensereignisses im Sinne des § 9 EKHG, soweit es sich um die Quetschverletzungen der Klägerin handle, gelungen sei. Zusammenfassend sei daher zu sagen, daß die beklagten Parteien für die aus dem Anprall der Klägerin an dem Pistenpräpariergerät erlittenen Verletzungen nicht einzustehen hätten, weil dem Fahrer K*** diesbezüglich weder ein Verschulden noch ein sonstiger Sorgfaltsverstoß angelastet werden könne, wohl aber für die Quetschungsverletzungen der Klägerin aus der Einklemmung unter der Pistenraupe, welche aufgrund eines unsachgemäßen, schuldhaften Verhaltens des Georg K*** beim Betrieb der Pistenraupe entstanden seien. Aber selbst wenn man K*** ein persönliches Verschulden nicht anlasten könnte, würde die Haftung aus gefährlichem Betrieb deshalb bestehen, weil es den beklagten Parteien nicht gelungen sei, zu beweisen, daß K*** jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Die beklagten Parteien hafteten in diesem Fall als Halter des gefährlichen Fahrzeugs für den Schaden. Soweit die beklagten Parteien sich schließlich dagegen wendeten, daß das Erstgericht kein Mitverschulden der Klägerin angenommen habe, obgleich sie bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h in einem Abstand von nur 2 m hinter Annemarie B*** hergefahren sei, sei folgendes zu sagen:
Auch das Berufungsgericht vermöge in diesem Verhalten der Klägerin kein schuldhaftes, für den nachfolgenden Unfall im Sinne der juristischen Kausalität ursächliches Fehlverhalten zu erkennen. Zum einen sei es nämlich bei Schischulgruppen durchaus üblich, knapp hintereinander zu fahren, zum anderen sei die Einhaltung eines geringen Abstandes durch die Anweisung des Schilehrers gedeckt. Inwieweit die Einhaltung eines derart geringen Abstandes im Fall der Schädigung eines Schikursteilnehmers beim Sturz des Vorausfahrenden im Verhältnis der beiden zueinander eine Ersatzleistung begründen könnte, brauche hier nicht untersucht zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliege. Selbst wenn man der Auffassung wäre, daß der durch den vorausfahrenden Schiläufer ausgelöste Sturz des nachfolgenden auf einen zu geringen "Sicherheitsabstand" zurückzuführen gewesen sei und dies ein (Mit-) Verschulden des nachfolgenden Geschädigten begründen könne, könnte dies doch nicht dazu führen, daß ein solches Verhalten auch im Verhältnis zu den hier beklagten Parteien zum Tragen komme, weil es an der erforderlichen Adäquanz dieses Fehlverhaltens der Klägerin zur nachfolgenden, von den beklagten Parteien zu verantwortenden Schädigung fehle, weshalb eine Mithaftung der Klägerin ausscheide (nach der älteren Lehre würde man in einem solchen Fall von einer "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" sprechen und mit der Zufügung von Quetschungsverletzungen durch die freie Handlung eines Dritten eine neue Kausalkette begründen lassen, vgl. hiezu Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2, 61 f mwN).
Schließlich billigte das Berufungsgericht die Höhe des vom Erstgericht der Klägerin zugesprochenen Schmerzengeldes und die Abweisung des Feststellungsbegehrens, weil aus den den beklagten Parteien zuzurechnenden Verletzungen der Klägerin keine Dauerfolgen zu erwarten seien.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß hier Grundsatzfragen des materiellen Rechtes, nämlich Fragen über die analoge Anwendbarkeit von Bestimmungen über die Gefährdungshaftung bei gefährlichen Betrieben erörtert worden seien, über die eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützten Revisionen beider Teile.
Die Klägerin bekämpft das Berufungsurteil in Ansehung der Abweisung des Klagebegehrens mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien hingegen wenden sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in seinem klagsstattgebenden Teil; sie streben die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des gesamten Klagebegehrens an. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten beide Teile, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Vor Eingehen in die Rechtsrügen der Revisionen ist festzuhalten, daß die gesellschaftsrechtliche Haftung der zweitbeklagten Partei für Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB), die Rechtsrügen beider Revisionen sich ausschließlich mit der Haftung der erstbeklagten Partei dem Grunde nach befassen und die Entscheidungen der Vorinstanzen der Höhe nach nicht mehr bekämpft werden.
1.) Zur Revision der beklagten Parteien:
Die beklagten Parteien wenden sich vorerst gegen die Annahme ihrer Haftung für die Folgen der Quetschverletzungen der Klägerin durch die Vorinstanzen, insbesondere die Bejahung der Haftung der erstbeklagten Partei nach § 1313 a ABGB für das Verhalten K*** durch das Berufungsgericht. Sie vertreten dabei die Meinung, das Berufungsgericht hätte bei Beurteilung der Frage, ob K*** ein Verschulden treffe, dem gestikulierenden Verhalten Annemarie B***, mit dem sie K*** bedeutet habe, zurückzufahren, wesentliche Bedeutung beimessen und bei der "festgestellten Konstellation" zu der Ansicht gelangen müssen, das Zurücksetzen des Pistengerätes sei in der gegebenen Situation die einzig richtige Rettungsmaßnahme gewesen, selbst wenn sie sich nachher als Ursache für weitere Verletzungen der Klägerin herausgestellt habe; K*** habe nämlich in erster Linie daran gelegen sein müssen, den Körper der Klägerin vom Pistengerät zu befreien, um sie dann schneller und leichter bergen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war K*** bekannt, daß sich die Klägerin unter dem Planierschild des von ihm gelenkten Pistenpräparierungsfahrzeuges befand, er aber keine Kenntnis davon hatte, in welcher Lage sich ihr Körper tatsächlich befand. Als Lenker eines solchen Pistenpräparierungsgerätes hatte K*** nicht bloß für den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes (§ 1297 ABGB) einzustehen, sondern gemäß § 1299 ABGB für den "notwendigen Fleiß" und die für den Betrieb eines solchen Gerätes "erforderlichen Kenntnisse", also für besondere Kenntnisse und Fähigkeiten eines durchschnittlichen Fachmannes (Koziol, Haftpflichrecht2, I, 182 f, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1299). Ein durchschnittlicher Pistenraupenfahrer durfte aber bei einer solchen Situation nicht den Kopf verlieren und sich selbst von einer betroffenen gestikulierenden Schifahrerin nicht aus der Fassung bringen lassen. Daß K*** das Pistengerät nicht in Bewegung setzen durfte, ohne sich vorher selbst über die Lage der Klägerin unter dem Gerät informiert zu haben, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Es reichen nämlich schon die Erfahrungen des täglichen Lebens und durchaus gewöhnliche Kenntnisse aus, um zu erkennen, daß jede Veränderung der Lage des Pistengerätes in schrägem Gelände schon wegen seines Gewichtes und der an ihm montierten Pistenpflegevorrichtungen eine besondere Gefahr für einen darunter liegenden Menschen darstellt. Wenn K***, kopflos geworden, ohne weitere Überlegungen und sichernde Maßnahmen seine Pistenraupe in schreckartiger Reaktion einfach rückwärts in Bewegung setzte, so hat er damit dem von ihm zu verlangenden Sorgfaltsmaßstab nicht entsprochen und er kann sich nicht mit einer durch den Vorfall ausgelösten besonderen nervlichen Beeinträchtigung oder den Hinweis auf Ratschläge von Nichtfachleuten entlasten. Für diese Sorgfaltswidrigkeit hat die erstbeklagte Partei der Klägerin gegenüber als ihr Vertragspartner einzustehen (§ 1313 a ABGB). In der Annahme der Haftung der beklagten Parteien für die Folgen der Verletzungen, die die Klägerin aus Anlaß des Rückfahrens des Pistengerätes erlitten hat, durch das Berufungsgericht kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Die beklagten Parteien bekämpfen weiters noch die Beurteilung des Betriebes des von der Erstbeklagten eingesetzten Pistenpräpariergerätes auf einer von Schifahrern frequentierten Piste als "gefährlicher Betrieb" und damit die analoge Anwendung der Bestimmungen des EKHG auf den vorliegenden Fall. Sie übersehen dabei aber, daß sie sich dadurch nicht beschwert erachten können. Insoweit sie infolge des Verschuldens ihres Dienstnehmers zur Haftung für die Folgen aus den Quetschverletzungen herangezogen werden, bedarf es der zusätzlichen Anlastung einer Gefährdungshaftung nicht (vgl. ZVR 1976/315). Was aber die Folgen aus den Verletzungen der Klägerin aus Anlaß ihres Anstoßes an die Pistenraupe nach ihrem Sturz anlangt, ist das Berufungsgericht - selbst von der hier bekämpften Rechtsansicht ausgehend - ohnedies zur Ablehnung einer die beklagten Parteien treffenden Haftung gelangt. Es erübrigt sich somit, in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen der beklagten Parteien einzugehen.
Damit erweist sich aber die von den beklagten Parteien erhobene Revision als unberechtigt.
2.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin bekämpft die Ablehnung einer Haftung der beklagten Parteien für die Folgen ihrer "Anprallverletzungen" durch die Vorinstanzen. Diese hätten diesbezüglich zu Unrecht sowohl die Voraussetzungen für die Haftung "aus gefährlichem Betrieb" als auch für jene wegen Verschuldens als nicht gegeben erachtet. Einerseits bleibe es unklar, warum den Forderungen aus den Anprallverletzungen nicht ebenfalls aus dem Haftungsgrund des gefährlichen Betriebes stattgegeben worden sei, zumal das Berufungsgericht selbst ausführe, die beklagten Parteien hätten im Falle der Annahme einer EKHG-Haftung den Beweis der Unabwendbarkeit des Schadensereignisses nicht erbringen können; zum anderen hafteten die beklagten Parteien auf Grund des der Erstbeklagten als Organisationsverschulden anzulastenden Verschuldens des Pistenraupenfahrers K***. Den zur Darlegung der Haftung der beklagten Parteien aus einer analogen Anwendung der Bestimmungen des EKGH auf den vorliegenden Fall gebrauchten Argumenten der Revisionswerberin ist vor allem zu entgegnen, daß sie offenbar den Unfallsablauf als Einheit betrachtet und übersieht, daß nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage zwei voneinander getrennte Unfallsereignisse vorliegen: Nämlich der Anstoß der Klägerin an das Pistengerät mit den daraus resultierenden "Anprallverletzungen" einerseits und die im Zuge des "Zurücksetzens" der Pistenraupe durch K*** der Klägerin zugefügten sogenannten "Quetschverletzungen". Daß die letztgenannten Verletzungen eindeutig von K*** als Fahrer des Pistenpräpariergerätes fahrlässig verursacht wurden und die beklagten Parteien dafür zu haften haben, wurde bereits bei Behandlung der Revision der beklagten Parteien dargetan. Der vom Berufungsgericht zur Begründung der Haftung der beklagten Parteien für die Folgen der "Quetschverletzungen" zusätzlich angestellten Überlegungen, die in der Bejahung der Haftung aus dem Titel eines "gefährlichen Betriebes" mangels des Nachweises des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne der analog angewendeten Bestimmung des § 9 EKHG gipfeln, bedurfte es - wie ebenfalls schon erwähnt - überhaupt nicht. Aus der Annahme des Berufungsgerichtes, eine Haftung der beklagten Parteien für die Folgen der Quetschverletzungen der Klägerin ergäbe sich auch aus der analogen Anwendung der Haftungsbestimmungen des EKHG auf das Verhalten K*** im Zusammenhang mit dem Zurückschieben des Pistenfahrzeuges, läßt sich daher nicht auch die Haftung der beklagten Parteien für die Folgen jener Verletzungen ableiten, die die Klägerin im Zuge des ein selbständiges Unfallereignis darstellenden Anpralles auf das Pistenfahrzeug erlitten hat. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen ist das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum zur Ansicht gelangt, daß der Aufprall der Klägerin auf das Pistenpräpariergerät für K*** ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Der Unfall wäre nämlich von Seiten der beklagten Parteien nur dann vermeidbar gewesen, wenn das von K*** gelenkte Pistenfahrzeug überhaupt nicht im Einsatz gewesen wäre oder tatsächlich eine andere Fahrlinie als die gewählte eingehalten hätte. Beide Umstände macht die Klägerin in ihrer Rechtsrüge den beklagten Parteien als Organisationsverschulden der erstbeklagten Partei, die Einhaltung der gewählten Fahrlinie darüber hinaus auch K*** als diesen treffendes Verschulden zum Vorwurf. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge erscheint aber nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Die Revisionswerberin geht nämlich nicht von den diesbezüglich getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen aus, wenn sie meint, die beklagten Parteien seien den Beweis dafür schuldig geblieben, daß sie ohne Verschulden mit der Pistenpräparierung zu diesem ungünstigen Zeitpunkt (15.30 Uhr) begonnen hätten, die Pistengeräte hätten nicht nebeneinander fahren dürfen, sondern hintereinander fahren müssen, und K*** hätte bei Befahren der Mitte der Abfahrt die ungünstigste Fahrline gewählt und damit den "gefährlichsten Weg" eingeschlagen. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist vielmehr zu entnehmen, daß der Einsatz zur damaligen Zeit, also noch vor Beendigung des Pistenbetriebes, aus witterungsbedingten Gründen zur Vermeidung von Schneeknollenbildung und damit zur Erhaltung angemessener Pistenverhältnisse angezeigt war und durchaus auch der Verkehrssitte entsprach; außerdem steht fest, daß das Gelände im Unfallsbereich die gewählte gestaffelte Fahrweise der Pistenraupen zuließ, auf den Einsatz dieser Pistenfahrzeuge durch Aufstellung entsprechender Hinweistafeln aufmerksam gemacht worden war und die mit eingeschaltetem Warnlicht eingesetzen Pistenraupen für die Kursteilnehmer, somit auch für die Klägerin, bereits auf etwa 100 m wahrnehmbar waren, sodaß der Schilehrer den Kursteilnehmern auch noch entsprechende Anweisungen für die Fortsetzung der Abfahrt erteilen konnte. Schließlich übersieht die Klägerin, daß ihre "Anprallverletzungen" ausschließlich darauf zurückzuführen waren, daß sie außerstande war, ihre Fahrt sturzfrei fortzusetzen; einerseits war es ihr nämlich wegen Einhaltung eines zu kurzen Folgeabstandes auf die vor ihr fahrende Kursteilnehmerin nicht möglich, dem in ihrer Fahrlinie liegenden Schi, der sich von der vor ihr zum Sturz gekommenen Kursteilnehmerin gelöst hatte, auszuweichen; zum anderen hatte K*** die Pistenraupe bereits bei Ansichtigwerden des Schikurses auf eine Entfernung von rund 100 m nach einer Wegstrecke von etwa 1 m angehalten; wegen der zu dieser Zeit bestehenden Entfernung des Fahrzeuges von der Schikursgruppe kann auch nicht gesagt werden, der Sturz der vor der Klägerin fahrenden Kursteilnehmerin wäre durch das plötzliche und unvorhersehbare Auftauchen des Pistenfahrzeuges auf eine Distanz, die eine angemessene Reaktion ausgeschlossen hätte, heraufbeschworen worden, weshalb K*** und damit die beklagten Parteien ua auch die Folgen des Sturzes der Klägerin zu vertreten hätten. Außerdem wäre ja die Klägerin auch noch bei sachgerechtem Verhalten in der Lage gewesen, ihr weiteres Abrutschen und damit den Aufprall auf das Pistengerät zu verhindern. Schließlich stellt auch der Umstand, daß die Klägerin gerade auf das Pistengerät zurutschte, einen Zufall dar, der von K*** und den beklagten Parteien nicht zu vertreten ist, zumal der Einsatz der Pistengeräte den gegebenen Umständen durchaus entsprochen hat.
Ein weiteres Organisationsverschulden der erstbeklagten Partei erblickt die Klägerin in der Unterlassung der beklagten Partei, K*** "zur vorgeschriebenen Einschulung zu schicken". Wurde von den Vorinstanzen aber ein Fehlverhalten K*** in Ansehung des zu den Anprallverletzungen der Klägerin führenden Unfallablaufes mit Recht ausgeschlossen, so kommt der Art und dem Umfang der Einschulung K*** als Fahrer einer solchen Pistenraupe keine rechtliche Relevanz zu.
Aus all diesen Gründen muß gesagt werden, daß das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum zur Ablehnung einer Haftung der beklagten Parteien sowohl aus dem Titel des Verschuldens als auch einer allfälligen analogen Anwendung der Haftpflichtbestimmungen des EKHG auf die mit den "Anprallverletzungen" der Klägerin verbundenen Folgen gelangt ist. Damit erweist sich aber auch die Revision der Klägerin als unberechtigt, weshalb beiden Revisionen der Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Da sich die Erfolge beider Teile bei der Abwehr der Revision der Gegenseite einander im wesentlichen die Waage halten, waren die in gleicher Höhe verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortungen gegeneinander aufzuheben.
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