OGH 7Ob575/77; 7Ob607/79; 10Ob1635/95; 10Ob67/07m; 6Ob194/22f; 16Ok8/22w (RS0041113)

OGH7Ob575/77; 7Ob607/79; 10Ob1635/95; 10Ob67/07m; 6Ob194/22f; 16Ok8/22w25.5.2023

Rechtssatz

In einer Wiederaufnahmsklage gegen ein Versäumungsurteil hat der Kläger zu behaupten, dass bei Anlegung eines objektiven Maßstabes ein verständiger Beklagter in der gleichen Situation eine Prozesseinlassung in den Vorprozess verweigert hätte.

Normen

ZPO §396 D
ZPO §530 D
ZPO §538

7 Ob 575/77OGH12.05.1977

Veröff: RZ 1978/52 S 113

7 Ob 607/79OGH21.06.1979

Ähnlich

10 Ob 1635/95OGH09.01.1996
10 Ob 67/07mOGH11.09.2007
6 Ob 194/22fOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Auch bei einem – mangels Erhebung des Einspruchs – in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehl kann die Wiederaufnahme nur dann bewilligt werden, wenn der Kläger behauptet und beweist, dass die seinerzeitige prozessuale Untätigkeit dadurch bestimmt war, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste und sich diese Lage eben durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat. (T1)

16 Ok 8/22wOGH25.05.2023

vgl; Beisatz: vergleichbare Wertung beim Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00575_7700000_001

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