OGH 5Ob588/76; 8Ob159/79; 3Ob593/83; 3Ob35/98p; 5Ob22/23f (RS0035937)

OGH5Ob588/76; 8Ob159/79; 3Ob593/83; 3Ob35/98p; 5Ob22/23f23.3.2023

Rechtssatz

Vertritt ein Anwalt zwei Parteien, von denen die eine obsiegt und die andere unterliegt, ist davon auszugehen, daß die Parteien den Rechtsanwalt nach Kopfteilen bezahlen und daß sie daher nach außen nur den jeweils entfallenden Kopfteil der gemeinsamen Gesamtkosten zu bezahlen oder zu fordern haben.

Normen

ZPO §41 E

5 Ob 588/76OGH01.06.1976

Veröff: SZ 49/75

8 Ob 159/79OGH21.02.1980

Vgl auch

3 Ob 593/83OGH15.02.1984

Auch

3 Ob 35/98pOGH28.01.1998
5 Ob 22/23fOGH23.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0050OB00588_7600000_003

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