OGH 5Ob255/75; 5Ob524/77; 4Ob522/77; 3Ob123/79; 1Ob719/80; 6Ob628/81; 3Ob574/83; 6Ob576/83; 7Ob547/90; 7Ob192/01p; 3Ob55/03i; 3Ob142/07i; 10Ob33/08p; 8Ob48/09f; 4Ob219/09y; 6Ob232/09z; 6Ob7/11i; 5Ob191/10i; 6Ob66/13v; 5Ob189/19h; 2Ob215/20m; 2Ob110/20w; 5Ob205/21i; 2Ob205/22v; 8Ob88/23h (RS0018795)

OGH5Ob255/75; 5Ob524/77; 4Ob522/77; 3Ob123/79; 1Ob719/80; 6Ob628/81; 3Ob574/83; 6Ob576/83; 7Ob547/90; 7Ob192/01p; 3Ob55/03i; 3Ob142/07i; 10Ob33/08p; 8Ob48/09f; 4Ob219/09y; 6Ob232/09z; 6Ob7/11i; 5Ob191/10i; 6Ob66/13v; 5Ob189/19h; 2Ob215/20m; 2Ob110/20w; 5Ob205/21i; 2Ob205/22v; 8Ob88/23h19.10.2023

Rechtssatz

Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss.

Normen

ABGB §938 A

5 Ob 255/75OGH23.03.1976

Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140

5 Ob 524/77OGH15.03.1977
4 Ob 522/77OGH07.06.1977
3 Ob 123/79OGH21.11.1979

Veröff: EFSlg 33707

1 Ob 719/80OGH18.02.1981

nur: Das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. (T1); Beisatz: Dabei muss der Abschlusswille in einer Form geäußert werden, welche die Erklärung außer Zweifel setzt und eine geheime unkontrollierbare Zurücknahme der Willenserklärung ausschließt. (T2) Veröff: SZ 54/20

6 Ob 628/81OGH25.11.1981

Auch

3 Ob 574/83OGH14.09.1983

Auch; Veröff: RdW 1984,43

6 Ob 576/83OGH13.10.1983

Auch

7 Ob 547/90OGH05.04.1990

Auch; nur T1; Beisatz: Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben. (T3)

7 Ob 192/01pOGH26.09.2001
3 Ob 55/03iOGH25.02.2004
3 Ob 142/07iOGH23.10.2007
10 Ob 33/08pOGH22.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung. (T4)

8 Ob 48/09fOGH30.07.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schenkungswille aus den Umständen des Einzelfalls erschlossen werden kann. (T5); Beisatz: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, der nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, sodass ihre Unanfechtbarkeit mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. (T6)

4 Ob 219/09yOGH19.01.2010
6 Ob 232/09zOGH14.01.2010

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T7)

6 Ob 7/11iOGH24.02.2011

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T8)

6 Ob 66/13vOGH04.07.2013
5 Ob 189/19hOGH20.02.2020

Beis wie T5

2 Ob 215/20mOGH18.12.2020

Beisatz: Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits. (T9)

2 Ob 110/20wOGH25.02.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/16

5 Ob 205/21iOGH13.01.2022

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 205/22vOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 88/23hOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T5: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T10); Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0050OB00255_7500000_002

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