OGH 1Ob217/75 (RS0041449)

OGH1Ob217/7531.1.2023

Rechtssatz

Gleichgültig, ob eine Teilklage als solche ausdrücklich bezeichnet ist oder nicht, erstreckt sich die Rechtskraft des über die Teilklage ergehenden Urteiles nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindert nicht die Restklage.

Normen

ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ca

1 Ob 217/75OGH29.10.1975

Veröff: SZ 48/113

2 Ob 233/81OGH15.12.1981

Beisatz: Aus Verkehrsunfall werden weitere Reparaturkosten begehrt. (T1)

3 Ob 11/89OGH12.04.1989

Auch; Beisatz: Es entsteht auch keine Bindungswirkung für die Restklage. (T2) <br/>Veröff: RZ 1989/96 S 250

1 Ob 660/89OGH11.10.1989

Auch

9 ObA 205/98gOGH11.11.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Daher keine Identität des noch unerledigten Entgelt- und Rechnungslegungsanspruches mit dem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. (T3)

3 Ob 315/05bOGH29.03.2006

Veröff: SZ 2006/45

6 Ob 178/13iOGH24.10.2013

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T4)

4 Ob 133/13gOGH20.01.2014
7 Ob 53/20zOGH24.06.2020

Vgl; Beisatz: Beisatz: „verdeckte Teileinklagung". (T5)

2 Ob 233/21kOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben. (T6)

4 Ob 230/22kOGH31.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_008

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