OGH 2Ob93/75; 6Ob686/81; 5Ob212/10b; 3Ob181/18s; 1Ob94/23i (RS0020806)

OGH2Ob93/75; 6Ob686/81; 5Ob212/10b; 3Ob181/18s; 1Ob94/23i27.6.2023

Rechtssatz

Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der §§ 1116, 1114 ABGB zu beurteilen.

Normen

ABGB §1114
ABGB §1116 A
ZPO §562 A
ZPO §565

2 Ob 93/75OGH19.06.1975
6 Ob 686/81OGH31.03.1982

Auch; nur: Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. (T1)

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Auch; Beisatz: Die Frage der Titellosigkeit bzw des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ist eine bloße Vorfrage im Verfahren über eine Räumungsklage. (T2)

3 Ob 181/18sOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T2

1 Ob 94/23iOGH27.06.2023

vgl aber; Beisatz: tlw abweichend zu T2. (T3)<br/>Beisatz: Da die rechtskräftige Räumungsverpflichtung des Klägers ein Recht auf Benützung der Grundflächen der Beklagten zwingend ausschließt, kann er daraus auch kein Recht auf Zufahrt ableiten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750619_OGH0002_0020OB00093_7500000_001

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