OGH 13Os128/74; 13Os93/74; 10Os5/75; 12Os60/79; 13Os28/80; 13Os47/81; 3Ob625/81; 9Os134/82; 10Os179/84; 15Os5/96; 15Os131/97 (RS0094353)

OGH13Os128/74; 13Os93/74; 10Os5/75; 12Os60/79; 13Os28/80; 13Os47/81; 3Ob625/81; 9Os134/82; 10Os179/84; 15Os5/96; 15Os131/9723.3.2023

Rechtssatz

Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen; im allgemeinen kann aber aus dem Verschweigen eines solchen Vorganges geschlossen werden, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, andernfalls würde ihm nämlich, sollten seine Verfehlungen unentdeckt bleiben, die Möglichkeit offenstehen, die Gegenforderungen geltend zu machen, ohne dass sein Widerpart seinerseits, bzw mangels Kenntnis seiner Forderung, diese im Kompensationsweg geltend machen könnte.

Normen

StGB §133 D4
StGB §146 C2

13 Os 128/74OGH29.11.1974
13 Os 93/74OGH12.12.1974

Vgl auch; Beisatz: Bestrittene Gegenforderung. (T1)

10 Os 5/75OGH11.03.1975
12 Os 60/79OGH28.05.1979

Veröff: EvBl 1979/215 S 551 = SSt 40/34 = SSt 50/34

13 Os 28/80OGH27.03.1980

Vgl auch; Beisatz: Wesentlichstes Indiz für den Aufrechnungswillen ist die sofortige Verständigung von der Aufrechnung. (T2) Veröff: EvBl 1980/182 S 524 = SSt 51/14

13 Os 47/81OGH21.05.1981

Vgl; Beisatz: Die Bekanntgabe der Aufrechnung ist nur ein Indiz für das Vorhandensein des Aufrechnungswillens, es genügt aber, wenn dieser auf sonstige Weise konkludent zum Ausdruck kommt. (T3)

3 Ob 625/81OGH09.12.1981

nur: Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen. (T4)

9 Os 134/82OGH21.06.1983

Vgl; nur T4; Beisatz: Ausschluss des Bereicherungsvorsatzes. (T5) Veröff: SSt 54/48 = JBl 1984,502

10 Os 179/84OGH25.06.1985

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

15 Os 5/96OGH28.03.1996

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 131/97OGH09.10.1997

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Sofortige Bekanntgabe an den Geschädigten. (T6)

15 Os 131/98OGH01.10.1998

Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss unrechtmäßiger Bereicherung. (T7)

11 Os 130/99OGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen könnte den Bereicherungsvorsatz nur dann ausschließen, wenn der von vornherein vorhandene Aufrechnungswille dem Gegner sogleich bekanntgegeben wurde, das bloße Gegenüberstehen von Forderungen genügt hingegen nicht. (T8)

8 ObA 80/07hOGH28.04.2008

Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen wird schon aus dem Verschweigen geschlossen, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, sonst hätte er ja die Möglichkeit, die Gegenforderung nur in dem Fall des Aufdeckens zu kompensieren. (T9)

14 Os 5/09fOGH17.03.2009

Vgl; Beisatz: Selbst das Bestehen einer kompensablen Gegenforderung schließt einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nicht per se aus. Dazu ist nämlich auch ein erkennbarer Aufrechnungswille zur Tatzeit erforderlich. (T10)

11 Os 86/21pOGH24.08.2021

Vgl

14 Os 116/21xOGH14.04.2022

Vgl

12 Os 10/23xOGH23.03.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19741129_OGH0002_0130OS00128_7400000_001

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