OGH 7Ob185/73; 7Ob110/74; 8Ob502/80; 7Ob604/86; 1Ob352/97i; 3Ob271/00z; 2Ob202/11m; 2Ob131/13y; 8Ob113/18b; 6Ob194/22f; 6Ob10/23y (RS0029700)

OGH7Ob185/73; 7Ob110/74; 8Ob502/80; 7Ob604/86; 1Ob352/97i; 3Ob271/00z; 2Ob202/11m; 2Ob131/13y; 8Ob113/18b; 6Ob194/22f; 6Ob10/23y17.2.2023

Rechtssatz

Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten (und insoweit hinsichtlich der Irrtumsregeln nicht als ein von den Vertragschließenden verschiedener Dritter anzusehen; JBl 1968,365 ua), sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des "Kaufvorvertrages" bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß § 873 ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hiezu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu.

Normen

ABGB §873
HVG §6 Abs3 IIA

7 Ob 185/73OGH21.11.1973

Veröff: ImmZ 1975,51

7 Ob 110/74OGH10.10.1974

nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). (T1) Veröff: ImmZ 1975,52 = MietSlg 25473

8 Ob 502/80OGH08.05.1980

Auch; nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist. (T2); Beisatz: Kein Makleranspruch auf Abschluß des Geschäftes und demgemäß auf die erst für das zustandegekommene Geschäft gebührende Provision. (T3)

7 Ob 604/86OGH02.10.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann einen wichtigen Grund für die Nichtausführung eines Geschäftes darstellen. (T4) Veröff: WBl 1987,66

1 Ob 352/97iOGH24.03.1998

nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T5)

3 Ob 271/00zOGH24.04.2002

nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T6)

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

nur T6; Veröff: SZ 2012/94

2 Ob 131/13yOGH25.06.2014

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/60

8 Ob 113/18bOGH24.10.2018

nur T5

6 Ob 194/22fOGH25.01.2023

Vgl; nur T5

6 Ob 10/23yOGH17.02.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0070OB00185_7300000_001

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