OGH 4Ob328/73 (RS0005884)

OGH4Ob328/7321.11.2023

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Widerspruch stellt gegenüber der einstweiligen Verfügung keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung dar. Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. In diesem Falle hat der Gegner der gefährdeten Partei den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird.

Normen

EO §397
EO §398

4 Ob 328/73OGH25.09.1973

Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529

2 Ob 22/74OGH21.02.1974

nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. (T1)

8 Ob 566/83OGH03.11.1983

nur T1

2 Ob 590/94OGH06.12.1994

nur T1

4 Ob 1514/96OGH26.02.1996

nur T1; Beisatz: Der Widerspruch kann sich sowohl gegen den Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs, den der Gefährdung als auch gegen die Zulässigkeit oder Angemessenheit der getroffenen Maßnahme richten. Überdies können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen führen. (T2)

1 Ob 254/97bOGH15.12.1997

nur: Die Entscheidung über den Widerspruch stellt gegenüber der einstweiligen Verfügung keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung dar. Der Gegner der gefährdeten Partei hat den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T3)

3 Ob 223/03wOGH22.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Mit Widerspruch kann auch die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach § 379 Abs 1 EO geltend gemacht werden. (T4)

2 Ob 278/03aOGH11.12.2003

Auch; Beisatz: Gelingt dem Gegner der gefährdeten Partei im Widerspruchsverfahren in Ansehung anspruchsbegründender Tatsachen die Bescheinigung eines non liquet, dann hat er damit der im vorangegangenen einseitigen Verfahren gewonnenen Feststellung über diese Anspruchsgrundlage den Boden entzogen. (T5)

6 Ob 103/05yOGH19.05.2005

Auch; Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruchsverfahren jene Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruchs abgeleitet werden kann. (T6)

9 Ob 116/06hOGH18.10.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Widerspruchsverfahren können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlage führen. (T7)

1 Ob 156/10pOGH15.12.2010

Auch; nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. In diesem Falle hat der Gegner der gefährdeten Partei den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T8); Beis wie T6

10 Ob 48/18hOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T2

4 Ob 136/20hOGH20.10.2020
3 Ob 139/20tOGH02.11.2020

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 159/23wOGH21.11.2023

nur T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; nur T8

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00328_7300000_003

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