OGH 9Ob116/06h

OGH9Ob116/06h18.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache 1.) der klagenden und gefährdeten Partei M***** Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH und der weiteren klagenden Partei 2.) Primar Prof. Dr. Peter H*****, Arzt, beide *****, beide vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die 1.) beklagte und gefährdende Partei P***** GmbH & Co KEG, *****, und die weiteren beklagten Parteien 2.) P***** GmbH, ebendort, und 3.) Primar Dr. Walter E*****, Arzt, *****, sämtliche vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Erfüllung eines Kaufvertrags, Feststellung und Herausgabe (Streitwert EUR 2,335.530), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstklagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. August 2006, GZ 16 R 140/06k, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten und gefährdende Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Widerspruchsverfahren können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlage führen (RIS-Justiz RS005884). Abweichungen von einer zunächst auf einseitiger Grundlage gesetzten Provisorialmaßnahme liegen daher, wie vom Rekursgericht zutreffend beurteilt, in der Natur der Sache.

Im Rahmen der Mängelrüge macht die Revisionsrekurswerberin in unzulässiger Weise ausschließlich bereits vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend.

Warum einzelnen Feststellungen denkunmögliche Schlüsse zugrunde liegen sollen, wird nicht klar. Vielmehr verbirgt sich hinter diesen Ausführungen eine unzulässige Beweisrüge (RIS-Justiz RS0012391; RS0002192).

Das Rekursgericht beurteilte die Urkunde ./B auch nicht als „nullum", sondern gelangte auf Grund vertretbarer Auslegung zum Ergebnis, dass wegen der darin nicht geregelten, jedoch von beiden Teilen als notwendig vorausgesetzten Zusatzbedingungen noch kein endgültiger Bindungswille vorlag.

Zusammenfassend vermag die Revisionsrekurswerberin daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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