OGH 10Os72/73; 14Os52/08s (RS0098835)

OGH10Os72/73; 14Os52/08s26.4.2023

Rechtssatz

Gelangt das Bezirksgericht erst in der Hauptverhandlung zur Ansicht, dass die Tat ein Vergehen begründe, hat es ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen (SSt 28/22).

Normen

StPO §261 Abs1
StPO §447 Abs1
StPO §450

10 Os 72/73OGH05.04.1973
14 Os 52/08sOGH13.05.2008

Beisatz: Das Bezirksgericht hat auch noch in der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 447 StPO aF iVm § 261 Abs 1 StPO ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen. (T1)

12 Os 61/09aOGH24.09.2009

Auch

12 Os 142/13vOGH12.12.2013

vgl auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (§§ 261 Abs 1 iVm 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ‑ weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ‑ auch in der Hauptverhandlung gemäß § 38 StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ‑ als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ‑ die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit). (T2)

12 Os 34/23aOGH26.04.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19730405_OGH0002_0100OS00072_7300000_001

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