Rechtssatz
Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB §§ 399, 442 ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. Eine solche Sondernorm fehlt aber für die in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Beweisanträge.
5 Ob 610/81 | OGH | 02.06.1981 |
nur: Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB §§ 399, 442 ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Einrede der heilbaren Unzuständigkeit. (T2) |
5 Ob 616/81 | OGH | 01.12.1981 |
Vgl auch; nur T1 |
4 Ob 605/81 | OGH | 30.03.1982 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klagseinschränkung auf Kosten (anders bei Klagsrücknahme). (T3) <br/>Veröff: EvBl 1982/141 S 464 |
1 Ob 663/82 | OGH | 15.09.1982 |
nur T1 |
1 Ob 188/06p | OGH | 17.10.2006 |
Vgl; Beisatz: Auch § 396 ZPO idF der ZVN 2002 ist als „Sondernorm" anzusehen, die den Grundsatz der Mündlichkeit einschränkt. Wenn eine Entscheidung über kontroversielle Standpunkte der Parteien nicht mehr zu treffen ist, bedarf es weder eines mündlichen Vortrags des eigenen Standpunkts, noch detaillierter mündlicher Anträge, sofern sich aus einem ohnehin mündlich gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils klar und eindeutig ergibt, dass das schriftlich erstattete Vorbringen sowie die schriftlichen Anträge aufrecht erhalten werden. (T4) |
6 Ob 50/10m | OGH | 15.04.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T5) |
7 Ob 74/19m | OGH | 23.10.2019 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Auch eine mittels Schriftsatz erfolgte Klagseinschränkung wird grundsätzlich mangels späteren Vortrags in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht wirksam. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Schriftsatz mit (irrtümlicher) Klagseinschränkung nach Bezahlung einer Judikatschuld, der nicht in der Tagsatzung vorgetragen wurde. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19730214_OGH0002_0070OB00018_7300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)