Normen
ABGB §92 C6
ABGB §1152 C5
MG §19 Abs2 Z11 A
1 Ob 188/72 | OGH | 30.08.1972 |
Veröff: MietSlg 24609 = Arb 9031 |
1 Ob 62/73 | OGH | 04.04.1973 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72 |
5 Ob 2104/96i | OGH | 21.05.1996 |
Vgl; Beisatz: Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau). (T1) |
2 Ob 258/97y | OGH | 09.10.1997 |
Ähnlich |
10 ObS 185/01f | OGH | 30.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T2)<br/>Beisatz: Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt. (T3) |
10 ObS 370/01m | OGH | 14.05.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T4) |
10 ObS 121/07b | OGH | 18.12.2007 |
Auch; nur: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T6) Veröff: SZ 2007/202 |
3 Ob 186/09p | OGH | 22.10.2009 |
Beisatz: Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft. (T7) |
3 Ob 237/11s | OGH | 18.04.2012 |
Auch; nur T5; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft). (T8) |
3 Ob 241/13g | OGH | 19.03.2014 |
Auch |
3 Ob 31/14a | OGH | 21.05.2014 |
Vgl |
3 Ob 35/20y | OGH | 20.04.2020 |
Vgl; nur T5 |
2 Ob 173/21m | OGH | 25.11.2021 |
Beisatz nur wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/104 |
4 Ob 17/23p | OGH | 27.06.2023 |
nur T5<br/>Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00188_7200000_001
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