OGH 1Ob183/67 (RS0044195)

OGH1Ob183/6728.6.2023

Rechtssatz

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. Dasselbe gilt für die Entscheidung der zweiten Instanz, daß als Kostenbemessungsgrundlage die Bestimmungen des § 11 RATG zu dienen haben.

Normen

RATG §7
RATG §11
ZPO §528 Abs1 D2

1 Ob 183/67OGH28.09.1967

Veröff: JBl 1969,346

4 Ob 324/72OGH16.05.1972

Veröff: EvBl 1972/274 S 523

1 Ob 156/74OGH07.10.1974
4 Ob 20/82OGH12.04.1983

nur: Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RAT vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. (T1) Veröff: MietSlg XXXV/11

6 Ob 85/03yOGH21.05.2003

Auch

6 Ob 242/22iOGH24.03.2023

vgl

6 Ob 227/22hOGH24.03.2023

vgl

6 Ob 178/22bOGH28.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19670928_OGH0002_0010OB00183_6700000_001

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