OGH Bkd34/67; (RS0055549)

OGHBkd34/67;13.9.2023

Rechtssatz

Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung einer der Vertragspartner im Prozesse, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Anwalt, der den Vertrag errichtet hat, dann nicht schuldig, wenn sich die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren und dem Beschuldigten bloß die Aufgabe zufiel, den Inhalt dieser Einigung in die juristisch richtige schriftliche Form zu bringen.

Normen

DSt 1872 §2 B
DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

Bkd 34/67OGH18.09.1967

Veröff: AnwBl 1969,93

16 Bkd 8/04OGH15.11.2004

Vgl; Beisatz: Die Befreiung des Rechtsanwaltes von seiner Verpflichtung, die Interessen beider Vertragsteile zu wahren, tritt aber nur ein, wenn die Parteien bereits mit einem „perfekten" Vertrag zu ihm gekommen sind, der nur noch der schriftlichen Fixierung bedarf, oder wenn nur eine einfache Urkunde über eine Sachverhalt zu errichten ist, über den sich die Parteien bereits in Form einer schriftlichen Vereinbarung voll geeinigt hatten. (T1)

23 Ds 6/19pOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T1

24 Ds 1/23sOGH13.09.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19670918_OGH0002_000BKD00034_6700000_001

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