OGH 5Ob100/67; 7Ob22/71; 5Ob293/71; 4Ob535/79; 3Ob668/80; 1Ob737/81; 1Ob590/82; 1Ob649/82; 1Ob686/85; 1Ob675/87; 8Ob580/87; 8Ob567/90; 1Ob628/90; 3Ob595/90; 3Ob367/97k; 3Ob33/97t; 7Ob321/99b; 9Ob37/00g; 7Ob174/08a; 3Ob87/10f; 8Ob137/10w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 7Ob228/12y; 2Ob23/13s; 8Ob67/14g; 9Ob17/17s; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 1Ob82/18t; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob103/19g; 7Ob200/19s; 8Ob84/20s; 2Ob13/23k; 5Ob227/22a (RS0020940)

OGH5Ob100/67; 7Ob22/71; 5Ob293/71; 4Ob535/79; 3Ob668/80; 1Ob737/81; 1Ob590/82; 1Ob649/82; 1Ob686/85; 1Ob675/87; 8Ob580/87; 8Ob567/90; 1Ob628/90; 3Ob595/90; 3Ob367/97k; 3Ob33/97t; 7Ob321/99b; 9Ob37/00g; 7Ob174/08a; 3Ob87/10f; 8Ob137/10w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 7Ob228/12y; 2Ob23/13s; 8Ob67/14g; 9Ob17/17s; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 1Ob82/18t; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob103/19g; 7Ob200/19s; 8Ob84/20s; 2Ob13/23k; 5Ob227/22a20.3.2023

Rechtssatz

Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. Hiezu zählen auch grobe Verstöße gegen gewerbebehördliche Vorschriften oder unangebrachte Werbemethoden, die eine Belästigung anderer Mieter sowie eine Schädigung ihres Geschäftsgangs zur Folge haben.

Normen

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
LPG §6 Abs2 Z1

5 Ob 100/67OGH10.05.1967

Veröff: MietSlg 19151

7 Ob 22/71OGH17.02.1971

Veröff: EvBl 1971/328 S 627

5 Ob 293/71OGH10.11.1971

nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 23185

4 Ob 535/79OGH12.06.1979

nur T1

3 Ob 668/80OGH11.11.1981

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des § 1118 Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Bordellähnliche Zustände. (T3) <br/>Veröff: RZ 1982/19 S 60

1 Ob 737/81OGH18.11.1981

Auch; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 33197

1 Ob 590/82OGH07.07.1982

nur T1

1 Ob 649/82OGH30.06.1982

nur T1

1 Ob 686/85OGH27.11.1985

nur T1

1 Ob 675/87OGH11.11.1987

nur T1; Beisatz: Hier: Unzumutbare Lärmbelästigung nach 22 Uhr wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde eines Espressobetriebes. (T4)

8 Ob 580/87OGH11.02.1988

nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstands oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht. (T6)

8 Ob 567/90OGH29.03.1990

nur T5; Beisatz: Widmungswidriger Zustand, durch den wichtige Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden. (T7)

1 Ob 628/90OGH12.09.1990

nur T1; Beis wie T6; Veröff: WoBl 1991,136 = MietSlg XLII/7

3 Ob 595/90OGH17.10.1990

nur T1

3 Ob 367/97kOGH15.04.1998

nur T1

3 Ob 33/97tOGH16.09.1998

Beis wie T6

7 Ob 321/99bOGH16.02.2000

Auch; nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, wichtige Interessen des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden. (T8)<br/>Beis wie T6; Veröff: SZ 73/29

9 Ob 37/00gOGH04.10.2000

nur T1; Beisatz: Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstands an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. (T9)

7 Ob 174/08aOGH22.10.2008

Auch

3 Ob 87/10fOGH04.08.2010

nur T8

8 Ob 137/10wOGH25.01.2011

nur T1

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Auch; nur T1

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T10)

7 Ob 228/12yOGH23.01.2013

Beisatz: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand liegt unter anderem vor, wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. (T11)

2 Ob 23/13sOGH21.02.2013

Auch; nur T1; Beis wie T11

8 Ob 67/14gOGH25.08.2014

nur T1

9 Ob 17/17sOGH20.04.2017

nur T1

7 Ob 99/17kOGH05.07.2017

Vgl auch

8 Ob 123/17xOGH20.12.2017

Beis wie T11

7 Ob 198/17vOGH21.03.2018

Auch

7 Ob 53/18xOGH20.04.2018

Vgl; Beis wie T11

1 Ob 82/18tOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11

4 Ob 107/19tOGH05.07.2019

Beis wie T6; Beis wie T11

5 Ob 84/19tOGH31.07.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11

1 Ob 103/19gOGH25.06.2019

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Bade­zimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T12)

7 Ob 200/19sOGH24.04.2020

Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T13)

8 Ob 84/20sOGH23.10.2020

nur T1; Beisatz: Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass das unkontrollierte Ablaufenlassen von Gülle, mit der auch Kolibakterien freigesetzt werden, auf eine Liegenschaft, auf der sich auch ein Brunnen zur Wasserversorgung befindet, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt bzw gefährdet, selbst wenn eine gesundheitsschädliche Verseuchung des Trinkwassers (noch) nicht festgestellt werden konnte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. (T14)

2 Ob 13/23kOGH21.02.2023

Beis wie T6; Beis wie T11

5 Ob 227/22aOGH20.03.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Hier: § 6 Abs 2 Z 1 LPG. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19670510_OGH0002_0050OB00100_6700000_001

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