Rechtssatz
Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraus.
6 Ob 345/65 | OGH | 16.03.1966 |
Veröff: JBl 1967,257 |
5 Ob 255/75 | OGH | 23.03.1976 |
Beisatz: Schenkungsabsicht (Tatsachenfeststellung) kann aus objektivem Missverhältnis in Verbindung mit anderen Umständen erschlossen werden. (T1) Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140 |
5 Ob 588/76 | OGH | 01.06.1976 |
Vgl aber; Beisatz: Eine gemischte Schenkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollen. (T2) Veröff: SZ 49/75 = JBl 1977,259 |
5 Ob 524/77 | OGH | 15.03.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75 |
6 Ob 533/78 | OGH | 09.03.1978 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 583/78 | OGH | 29.05.1979 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Übergabsvertrag (T3) |
8 Ob 507/80 | OGH | 11.09.1980 |
Beisatz: Wenn auch eine allenfalls verschleierte Schenkungsabsicht. (T4) |
7 Ob 605/81 | OGH | 12.11.1981 |
Beis wie T1; Veröff: NZ 1983,184 |
6 Ob 3/83 | OGH | 29.03.1984 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es ist erforderlich, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. (T5) |
1 Ob 701/85 | OGH | 15.01.1986 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 59/6 |
5 Ob 67/92 | OGH | 07.04.1992 |
Auch; Veröff: NZ 1993,238 (Hofmeister, 243) |
4 Ob 303/98g | OGH | 15.12.1998 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 nur: Es ist erforderlich, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind. (T6) |
6 Ob 128/05z | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7); Veröff: SZ 2005/103 |
6 Ob 153/07d | OGH | 13.07.2007 |
Beis wie T7 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T8) |
6 Ob 232/09z | OGH | 14.01.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. (T9); Bem: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag (T10) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T11) |
1 Ob 97/19z | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: In Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung. (T12) |
8 Ob 88/23h | OGH | 19.10.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19660316_OGH0002_0060OB00345_6500000_002
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