OGH 11Os240/62; 10Os120/72; 12Os41/02; 11Os130/07p; 12Os78/08z (RS0072368)

OGH11Os240/62; 10Os120/72; 12Os41/02; 11Os130/07p; 12Os78/08z27.6.2023

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter aber bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworben hatte.

Normen

RStGB §67 Abs1
RStGB §211
RStGB §212
StGB §1
StGB §57
StGB §61

11 Os 240/62OGH26.11.1962
10 Os 120/72OGH15.06.1973
12 Os 41/02OGH07.08.2002
11 Os 130/07pOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Verjährung ist nach einhelliger Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowie - zu der § 4 Abs 2 FinStrG entsprechenden Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG - des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9382) und des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1988,738 [verst Sen]) auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage hingegen nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde. (T1)

12 Os 78/08zOGH17.07.2008

Vgl; Beisatz: Neufassung der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch Art II Z 2 lit a BGBl I 2007/93. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen. Der Begriff „Hemmung" beschreibt einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird. (T2)

11 Os 170/08xOGH16.12.2008

Auch; Beisatz: Eine Hemmung nach früherem Recht wird durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam. (T3)

11 Os 28/11vOGH14.07.2011

Auch

11 Os 23/16sOGH10.05.2016

Auch

15 Os 1/17mOGH24.05.2017

Auch

13 Os 21/18iOGH09.05.2018

Vgl; Beis wie T2

11 Os 32/20wOGH23.06.2020
12 Os 107/19fOGH23.06.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Os 95/20tOGH15.10.2020

Vgl

11 Os 116/20yOGH15.01.2021

Vgl

11 Os 136/20iOGH12.02.2021

Vgl

14 Os 17/23sOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19621126_OGH0002_0110OS00240_6200000_001

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