OGH 1Ob358/60; 4Ob639/71; 8Ob511/77; 3Ob37/89; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y (RS0017709)

OGH1Ob358/60; 4Ob639/71; 8Ob511/77; 3Ob37/89; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y19.10.2023

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über die Abzahlung einer Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit muss ausdrücklich getroffen werden oder deutlich erkennbar sein.

Normen

ABGB §904 IV

1 Ob 358/60OGH07.10.1960
4 Ob 639/71OGH18.01.1972
8 Ob 511/77OGH18.05.1977
3 Ob 37/89OGH24.05.1989
1 Ob 160/07xOGH18.12.2007

Vgl aber; Beisatz: Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach „Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben. (T1); Beisatz: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit offenen Fristen und nicht festgesetzten Teilbeträgen - Rückzahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit.(T2)

8 Ob 83/23yOGH19.10.2023

vgl; Beisatz: Die Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit muss nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart werden, es genügt, dass ihre Vereinbarung deutlich erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung, der Schuldner müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben kann, mit anderen Worten, dass – bei Einhaltung des strengen Maßstabs des § 863 ABGB – eine schlüssige Vereinbarung der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit statthaft ist. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gewährung von Darlehen an einen sich in einem Abschöpfungsverfahren befindlichen rund 80-Jährigen durch eine langjährige Freundin. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19601007_OGH0002_0010OB00358_6000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)