Rechtssatz
Der Verlassenschaftsgläubiger kann nicht die Ausscheidung eines bestimmten Nachlassbestandteiles - seien es Mobilien oder Immobilien -, sondern nur die Absonderung der ganzen Verlassenschaft vom Vermögen des Erben verlangen.
1 Ob 404/58 | OGH | 10.10.1958 |
EvBl 1959/33 S 68 |
6 Ob 548/78 | OGH | 30.03.1978 |
Beisatz: Auch nicht Beschränkung auf die aus der Verlassenschaft vermachten Gegenstände; auf das Verhältnis der Vermächtnisforderung zum Wert des gesamten Nachlasses kommt es nicht an. (T1) |
7 Ob 655/78 | OGH | 12.10.1978 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Auch nicht Beschränkung auf die aus der Verlassenschaft vermachten Gegenstände. (T2) = SZ 51/138 |
Dokumentnummer
JJR_19581010_OGH0002_0010OB00404_5800000_001
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