OGH 7Ob155/57; 7Ob624/79; 5Ob753/81; 1Ob785/82; 6Ob603/85; 8Ob505/90; 6Ob1671/95; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y (RS0017626)

OGH7Ob155/57; 7Ob624/79; 5Ob753/81; 1Ob785/82; 6Ob603/85; 8Ob505/90; 6Ob1671/95; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y19.10.2023

Rechtssatz

Die Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §904 IV
IO §210 Abs1 Z8

7 Ob 155/57OGH03.04.1957

Veröff: EvBl 1957/319 S 494

7 Ob 624/79OGH03.05.1979

nur: Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. (T1)

5 Ob 753/81OGH12.01.1981

nur T1; Beisatz: Letzten Endes wird im Falle des § 904 Satz 3 ABGB bei der Festsetzung nach Billigkeit gar nicht über die Tunlichkeit und Möglichkeit der Leistung entscheiden, die Leistung muss irgendwie ermöglicht werden, weil sie der Schuldner versprochen hat. (T2)

1 Ob 785/82OGH23.02.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Bei erheblichen Liquidationsschwierigkeiten ist eine Fälligstellung abzulehnen. (T3) Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472

6 Ob 603/85OGH11.07.1985

nur T1

8 Ob 505/90OGH12.02.1991

nur T1; Beisatz: Keinesfalls wäre es zu rechtfertigen, die gerichtliche Festsetzung des Fälligkeitszeitpunktes allein an den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten auszurichten. (T4) Veröff: NZ 1992,58 (Hofmeister)

6 Ob 1671/95OGH25.10.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 160/07xOGH18.12.2007

Vgl auch

8 Ob 83/23yOGH19.10.2023

vgl; Beisatz: Der Richter hat bei § 904 Satz 3 ABGB den Fälligkeitszeitpunkt nicht allein an den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners auszurichten, sondern eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der er die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt; so muss er ins Kalkül ziehen, ob und inwieweit es dem Schuldner zumutbar ist, durch Aufnahme einer Beschäftigung sich die zur Erfüllung notwendigen Mittel zu beschaffen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 8 IO verneint. (T6)<br/>Beisatz: Durch § 904 Satz 3 ABGB ist gesichert, dass der Schuldner nicht zu ihm nicht möglichen Rückzahlungen durch richterliche Fälligstellung verpflichtet werden kann. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00155_5700000_001

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