OGH 1Ob17/53; 1Ob644/53; 7Ob117/55; 1Ob533/57; 6Ob356/61; 5Ob16/69; 7Ob235/73; 4Ob527/74; 4Ob48/76; 1Ob615/82; 1Ob538/95; 8Ob73/98p; 6Ob127/05b; 4Ob199/11k; 8Ob93/12b; 4Ob97/23b (RS0020448)

OGH1Ob17/53; 1Ob644/53; 7Ob117/55; 1Ob533/57; 6Ob356/61; 5Ob16/69; 7Ob235/73; 4Ob527/74; 4Ob48/76; 1Ob615/82; 1Ob538/95; 8Ob73/98p; 6Ob127/05b; 4Ob199/11k; 8Ob93/12b; 4Ob97/23b17.10.2023

Rechtssatz

Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung kann der Beweis der ursprünglichen oder späteren Unrichtigkeit, aber auch der Erregung ihres Anscheines, also eines äußeren Tatbestandes, geführt werden (Vgl Entscheidung des RG von 11.05.1881, Band 34 S 16 ff.). Handelt es sich darum, dass trotz eingetragener kollektiver Vertretung ein Gesellschafter als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, so kann ein Vertragspartner sich nur dann auf einen dieses Verhalten des Gesellschafters anscheinend rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn dieser Gesellschafter nicht nur bei dem einem Geschäft als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, sondern dies fortgesetzt geschehen ist und die Gesellschaft die früher von dem einen Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne dass sie erkennbar machte, dass sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat.

Normen

ABGB §1029 B3
HGB §5
HGB §15
HGB §125

1 Ob 17/53OGH04.03.1953

Veröff: SZ 26/57

1 Ob 644/53OGH23.09.1953

Veröff: HS 1293 = HS 1178 = HS 1062/36

7 Ob 117/55OGH27.04.1955

nur: Handelt es sich darum, dass trotz eingetragener kollektiver Vertretung ein Gesellschafter als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, so kann ein Vertragspartner sich nur dann auf einen dieses Verhalten des Gesellschafters anscheinend rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn dieser Gesellschaft nicht nur bei dem einem Geschäft als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, sondern dies fortgesetzt geschehen ist und die Gesellschaft die früher von dem einen Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne dass sie erkennbar machte, dass sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat. (T1) Veröff: HS 1062/75 = HS 1178 = HS 1293

1 Ob 533/57OGH23.10.1957

Beisatz: Verpflichtung durch Handlungen eines Gesellschafters trotz der im Handelsregister eingetragenen Kollektivvertretung. (T2) Veröff: HS 1062 = HS 1178 = HS 1293 = JBl 1958,405

6 Ob 356/61OGH03.11.1961

Veröff: HS 514/68

5 Ob 16/69OGH12.02.1969

nur: Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung kann der Beweis der ursprünglichen oder späteren Unrichtigkeit, aber auch der Erregung ihres Anscheines, also eines äußeren Tatbestandes, geführt werden (Vgl Entscheidung des RG von 11.05.1881, Band 34 S 16 ff.). (T3)

7 Ob 235/73OGH12.12.1973

nur T3

4 Ob 527/74OGH23.04.1974

Vgl auch; nur T1

4 Ob 48/76OGH15.06.1976

nur T1; Veröff: EvBl 1976/272 S 629 = GesRZ 1977,66 = IndS 1977 H2,1034

1 Ob 615/82OGH16.06.1982

nur T1; Veröff: SZ 55/88

1 Ob 538/95OGH25.04.1995

Auch; nur T1

8 Ob 73/98pOGH06.07.1998

Beisatz: Hier: Die mögliche Fertigung von Überweisungen durch einen Geschäftsführer reicht im dargestellten Sinne nicht aus. (T4)

6 Ob 127/05bOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Dass ein nicht einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer unter Verwendung der Firmenstampiglie unterfertigt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht, weil es durchaus üblich ist, dass auch ein Gesamtvertreter über eine Firmenstampiglie verfügt. Es genügt aber, dass der andere oder die übrigen Gesamtvertreter das von einem allein Handelnden geschlossene Geschäft ausdrücklich oder auch nur schlüssig genehmigt bzw genehmigen. (T5)

4 Ob 199/11kOGH17.01.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Kollektiv vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung. (T6)

8 Ob 93/12bOGH13.09.2012

Vgl auch; nur T1

4 Ob 97/23bOGH17.10.2023

vgl; Beisatz: Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0010OB00017_5300000_001

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