OGH 2Ob52/52 (RS0033644)

OGH2Ob52/5225.1.2023

Rechtssatz

Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten berechtigt den Schuldner nicht zum gerichtlichen Erlag, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, vor allem wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist.

Normen

ABGB §1425 VC

2 Ob 52/52OGH30.01.1952
6 Ob 285/70OGH02.12.1970

nur: Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten berechtigt den Schuldner nicht zum gerichtlichen Erlag, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner leicht erkennbar ist. (T1)

7 Ob 245/72OGH15.11.1972

Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände kann auch einem rechtskundigen Schuldner nicht zugemutet werden. (T2)

1 Ob 183/74OGH20.11.1974

nur T1

5 Ob 245/11gOGH20.03.2012

Vgl

6 Ob 155/14hOGH09.10.2014
1 Ob 145/14aOGH18.09.2014

Auch; Beisatz: Sobald nun ein Mieter vom Veräußerer ‑ bzw dem insoweit handlungsbefugten Insolvenzverwalter ‑ darauf hingewiesen wird, dass ein Eigentumserwerb des Käufers aus bestimmten Gründen entgegen dem Grundbuchstand nicht stattgefunden habe, ist es dem Mieter in der Regel nicht zuzumuten, die damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen auf eigenes Risiko zu beantworten. (T3)

4 Ob 165/14iOGH21.10.2014

Beisatz: Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. (T4)

8 Ob 57/15pOGH25.06.2015

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 160/15bOGH16.10.2015

Beis wie T4

1 Ob 213/15bOGH24.11.2015

Auch

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016
6 Ob 35/20wOGH25.03.2020

Vgl; nur T4

7 Ob 213/22gOGH25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19520130_OGH0002_0020OB00052_5200000_002

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